Rofo 2009; 181(3): 290-293
DOI: 10.1055/s-0029-1214214
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Radiologie und Recht
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Anforderungen an das Personal zum Betrieb einer CT-Anlage im Rahmen der Teleradiologie

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Publikationsdatum:
05. März 2009 (online)

 

In der Medizin versteht man unter Teleradiologie grundsätzlich jeden Vorgang, bei dem radiologisches Bildmaterial über eine Telekommunikationseinrichtung an einen entfernten Ort übertragen wird (Bildübertragung). Unter Teleradiologie im engeren Sinne versteht man die bildgebende Untersuchung eines Menschen unter der Verantwortung eines fachkundigen Arztes (meist Radiologe), der sich nicht am Ort der Durchführung der Untersuchung befindet. Der verantwortliche Radiologe (sog. Teleradiologe) steht dabei mittels elektronischer Datenübertragung (z. B. verschlüsselte Internet-Tunnelung oder Telefonverbindung) unmittelbar mit der anfordernden und durchführenden Stelle in Verbindung. Diese Form der Teleradiologie ist in § 2 Nr. 24 der Röntgenverordnung (RöV) als "Untersuchung eines Menschen mit Röntgenstrahlung unter der Verantwortung eines Arztes nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 RöV, der sich nicht am Ort der technischen Durchführung befindet und der mit Hilfe elektronischer Datenübertragung und Telekommunikation insbesondere zur rechtfertigenden Indikation und Befundung unmittelbar mit den Personen am Ort der technischen Durchführung in Verbindung steht" legaldefiniert und wird auch als "Teleradiologie nach RöV" bezeichnet.

Die Teleradiologie nach RöV ermöglicht auch kleineren Krankenhäusern, die Computertomografie (CT) anzubieten, ohne dass immer ein fachkundiger Arzt vor Ort sein muss. Besonders im Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst ergeben sich dadurch Vorteile. Teleradiologische Lösungen haben sich in mehrjährigem Produktiveinsatz an verschiedenen Orten bewährt. Der Gesetzgeber hat jedoch hohe Hürden an den Einsatz von Teleradiologie nach RöV gestellt, die Folge sind oft langwierige Genehmigungsverfahren, welche nicht selten in einer verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung enden.

Mit Urteil vom 14.04.2008 (Az.: 9 B 08.80) wies der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in 2. Instanz – abweichend zum erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg - die Klage eines Radiologen gegen die Ablehnung seines Antrags auf Genehmigung für den teleradiologischen Betrieb einer CT-Anlage während der Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienste in einem Krankenhaus ab. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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