Rofo 2009; 181(5): 503-505
DOI: 10.1055/s-0029-1220636
DRG-Mitteilungen
Radiologie und Recht
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Aktuelle BSG Rechtsprechung zur Sonderbedarfszulassung im Schwerpunkt Kinderradiologie

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Publikationsdatum:
05. Mai 2009 (online)

 

Trotz der in dicht besiedelten Ballungsräumen nach wie vor hohen – bis hin zur Überversorgung – bestehenden Versorgungsdichte von Ärztinnen und Ärzten, gibt es hin und wieder spezielle ärztliche Schwerpunktbereiche, die unterversorgt sind. Im Bereich der Radiologie sind nahezu alle Planungsbereiche für die Zulassung weiterer vertragsärztlich tätiger Radiologen wegen Überversorgung gesperrt. Dennoch kommt es im Bereich der Kinderradiologie teilweise zu Versorgungslücken im ambulanten Bereich. In diesem Fall stellt die Beantragung einer sog. Sonderbedarfszulassung gem. § 100 Abs. 3 i. V. m. § 101 Abs. 1 Nr. 3 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bzw. § 101 Abs. 1 Nr. 3 SGB V i. V. m. §§ 24 ff. der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungsrichtlinie) eine Möglichkeit dar, um sich dennoch innerhalb eines wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereichs als Kinderradiologe niederzulassen.

Nach § 100 Abs. 3 SGB V obliegt den Landesauschüssen der Ärzte und Krankenkassen nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) gem. § 101 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V zu erlassenden Richtlinien die Feststellung, dass in einem nicht unterversorgten Planungsbereich zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht. Nach § 101 Abs. 1 Nr. 3 SGB V hat der GBA in Richtlinien Bestimmungen über Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze zu beschließen, soweit diese zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerlässlich sind, also ein qualitativer Versorgungsbedarf besteht. Diese Maßstäbe hat der GBA in der Bedarfsplanungsrichtlinie in den §§ 24 ff. im einzelnen geregelt. Die Bedarfsplanungsrichtlinie ist für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich. Es kann mithin ein lokaler Versorgungsbedarf, also der nächste erreichbare niedergelassene Vertragsarzt oder ein qualitativer Versorgungsbedarf, also ein die Qualifikation des Bewerbers betreffender Bedarf bestehen.

Rechtsanwälte Wigge

Sebastian Sczuka Rechtsanwält

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