Laryngorhinootologie 2013; 92(6): 436
DOI: 10.1055/s-0032-1319486
Fragen für die Facharztprüfung
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Fragen für die Facharztprüfung

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Publication Date:
14 June 2013 (online)

Frage: Sprechen Sie über die Verdachtsanzeige zur BK 2301 (Lärmschwerhörigkeit).

Antwort: Eine Verdachtsanzeige über eine Berufskrankheit (BK-Anzeige) ist immer dann zu stellen, wenn der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit besteht. Ärzte sind dazu nach § 202 des Sozialgesetzbuches VII verpflichtet. Die Anzeige kann vom behandelnden Arzt, vom zuständigen Arbeitsmediziner, vom Arbeitgeber des Versicherten und auch vom Versicherten selbst erfolgen. Auch Jahre nach Beendigung der Lärmexposition und auch Jahre nach Beendigung der Berufstätigkeit kann eine Anzeige erforderlich sein, wenn sich dadurch eventuell Rentenansprüche ergeben. Eine BK-Anzeige kann nur mit dem Einverständnis des Versicherten erstattet werden. Die Schweigepflicht wiegt hier schwerer als die gesetzliche Pflicht zur Anzeige. Die Ablehnung sollte aktenkundig gemacht werden.

Eine Anzeige zur BK 2301 ist zu erstatten, wenn der Versicherte unter gehörschädigender Lärmeinwirkung tätig ist oder war. Zur Einschätzung sollte der Versicherte nach seinen Arbeitsplätzen mit Lärmexposition befragt und die Dauer (Expositionszeiten über mehrere Jahre) eingeschätzt werden. Der Arzt ist jedoch nicht verpflichtet, Auskünfte beim Unternehmen oder dem Unfallversicherungsträger einzuholen. Audiometrisch sollte eine lärmtypische Innenohrschwerhörigkeit vorliegen. Dazu gehört das Bild einer annähernd symmetrischen, reinen Innenohrschwerhörigkeit mit umschriebenem Hochtonhörverlust (c5-Senke). Auch bei Verdacht auf verschiedene Ursachen für die Schwerhörigkeit ist Anzeige zu erstatten, wenn die Schwerhörigkeit mindestens teilweise lärmbedingt sein kann. Der Hörverlust sollte nach der neuen Königsteiner Empfehlung mindestens ein Ausmaß erreicht haben, das nach den Hilfsmittelrichtlinien die Voraussetzung für eine Hörgeräteversorgung erfüllt. Das bedeutet mindestens 30 dB Hörverlust in einer Frequenz zwischen 500 und 4000 Hz. Auf Wunsch des Versicherten kann eine Anzeige auch erstellt werden, wenn der Hörverlust noch nicht den o. g. Kriterien entspricht.

Für die Anzeige sollte das Formblatt „Ärztliche Anzeige bei Verdacht einer Berufskrankheit“ verwendet werden. Darin werden Angaben zum Versicherten, zu den Beschwerden, zum zeitlichen Verlauf und zum Arbeitsplatz erhoben. Zur Anzeige gehört bei Meldung einer BK 2301 das aktuelle Reintonaudiogramm. Mit der Unterzeichnung der Anzeige bestätigt der meldende Arzt, dass er den Versicherten über den Inhalt der Anzeige informiert hat. Die Anzeige wird an den zuständigen Unfallversicherungsträger geschickt.

Die BK-Anzeige setzt beim Unfallversicherungsträger ein Feststellungsverfahren zur Prüfung der Anerkennung einer Berufserkrankung in Gang.

Verantwortlich für diese Rubrik: Prof. Dr. med. Randolf Riemann, Stade; Dr. med. Gerlind Schneider, Jena