Rofo 2017; 188(01): 89-91
DOI: 10.1055/s-0042-124285
Gesellschaftsnachrichten
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Radiologie & Recht – Die Bedeutung der wirtschaftlichen Aufklärung gegenüber Privatpatienten bei Erstattungslücken

René T. Steinhäuser
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Publication Date:
09 January 2017 (online)

Die Erstattungspraxis einiger privater Krankenversicherer hat sich unter dem Eindruck der allgemeinen Kostensteigerungen im Gesundheitswesen für die Radiologen nachteilig entwickelt. Medizinische Leistungen, die die privaten Krankenversicherungen in der Vergangenheit anstandslos den Versicherten erstattet haben, führen heute häufiger zu Nachfragen und der Verweigerung der Kostenerstattung. Den Konflikt der Kostenerstattung mit ihren Versicherten verlagern einzelne private Krankenversicherungen auf das Arzt-Patienten-Verhältnis. Unter der ökonomischen Auseinandersetzung zwischen Arzt, Patient und privater Krankenversicherung leidet weniger das Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherten, sondern das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Der Arzt steht dabei schnell als Abrechnungsoptimierer da, weil einzelne private Krankenversicherungen gegenüber den Patienten den Eindruck vermitteln, dass der Arzt allein aus monetären Gründen einzelne Leistungen erbracht hat und nicht aufgrund einer medizinischen Notwendigkeit. Bei bestimmten Abrechnungsnummern der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gibt es zudem immer wieder Auseinandersetzungen mit privaten Krankenversicherungen, obwohl eine Vielzahl von vermeintlichen Zweifelsfällen von der Rechtsprechung in Einzelfällen zum Vorteil oder auch zum Nachteil des Arztes geklärt ist. Bei den Differenzen geht es aber nicht nur um die in der GOÄ aufgeführten Abrechnungsnummern, sondern daneben auch um Analogziffern, die auch ohne Reform der GOÄ Einzug in die ärztlichen Abrechnungen erhalten. Eine besondere Problematik ergibt sich im Zusammenhang der vom Gesetzgeber im Rahmen des Patientenrechtegesetzes vom 20.02.2013 (BGBl. I., S. 277) in § 630c Abs. 3 BGB eingeführten wirtschaftlichen Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten, deren Tragweite dem Arzt im Allgemeinen und im Besonderen im Zusammenhang mit nicht eindeutig geklärten Erstattungsansprüchen des Patienten häufig nicht klar ist.