In seinem Urteil vom 21. August 2017 wertete das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
die Übernahme von Bereitschaftsdiensten in einer Klinik durch eine Ärztin als eine
abhängige Beschäftigung, die der Sozialversicherungspflicht unterliegt (Az.: L2 R
248/17). Sollten niedergelassene Ärzte beabsichtigen, in Kliniken Bereitschaftsdienste
zu übernehmen, so sollten die Vertragsparteien diese Gerichtsentscheidung sowohl bei
der konkreten Vertragsgestaltung, aber insbesondere auch bei der tatsächlichen Ausgestaltung
der Tätigkeit berücksichtigen.