intensiv 2018; 26(05): 227
DOI: 10.1055/a-0642-0093
Rechtsticker
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Rechtsticker

Tobias Weimer
WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum, eMail: info@kanzlei-weimer-bork.de   URL: www.kanzlei-weimer-bork.de
› Institutsangaben
Weitere Informationen

Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
07. September 2018 (online)

Hauptdiagnose zum Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme

Entscheidend für die Hauptdiagnose in der Abrechnung ist der Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme. Es kommt auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden (Neben-)Diagnosen an, wobei diese Diagnosen unter Umständen auch erst im Verlaufe der vorgenommenen Diagnostik bei Analyse der vorliegenden Unterlagen benannt werden können. Der Begriff „nach Analyse“ bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthalts, um diejenige Krankheit festzustellen, die hauptsächlich verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthalts war. Im Streitfall des LSG Thüringen ging es um eine Aufnahme zur endoskopischen Therapie der Ureterolithiasis links. Ein erst später festgestelltes Rektumkarzinom kann nicht als Hauptdiagnose abgerechnet werden.

LSG Thüringen, Urteil v. 24.10.2017 – L 6 KR 190/14