ergopraxis 2019; 12(05): 06-07
DOI: 10.1055/a-0864-3006
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Publication Date:
03 May 2019 (online)

Zahlreiche Neuerungen für Heilmittelerbringer – Terminservice- und Versorgungsgesetz

Die Vergabe von Arztterminen zu vereinfachen und die medizinische Versorgung in ländlichen Regionen zu verbessern – dazu sollte das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ursprünglich dienen. Inzwischen ist aus ihm ein sogenanntes Omnibusgesetz geworden. Das heißt, dass andere Sachverhalte gemeinsam mit ihm eingereicht wurden. Darunter sind auch einige neue Regelungen für Heilmittelerbringer, die Bundesgesundheitsminister Jens Spahn in einem Eckpunktepapier im September 2018 vorstellte:

Grundlohnsummenbindung abgeschafft: Mit Inkrafttreten des TSVG am 1. Mai 2019 ist die Grundlohnsummenbindung abgeschafft. Sie war einer der Gründe, warum die Berufsverbände in den letzten Jahren während ihrer Preisverhandlungen mit den Kostenträgern kaum nennenswerte Preissteigerungen erzielen konnten.

Bundesweit einheitliche Preise: Die Preise, die Kostenträger für geleistete Behandlungen zahlen, werden ab dem 1. Juli 2019 auf das bundesweit bisher am höchsten ausgehandelte Niveau angehoben. Damit sind die Preise vereinheitlicht, und es ist nicht mehr wohnortabhängig, zu welchem Satz ein Therapeut seine Leistungen abrechnen kann.

Anlaufstellen für Zulassungen: Bis zum 31. August 2019 wird pro Bundesland eine zentrale Anlaufstelle für Praxiszulassungen eingerichtet.

Einrichtung einer Schiedsstelle: Bis zum 15. November 2019 sollen Kostenträger und Berufsverbände eine Schiedsstelle einrichten, die schlichten soll, wenn es in zukünftigen Preisverhandlungen zu Meinungsverschiedenheiten kommt. Damit will man in Zukunft vermeiden, dass sich die Verhandlungen kostenintensiv in die Länge ziehen, ohne zu einem zufriedenstellenden Ergebnis zu kommen.

Bundesweit einheitliche Rahmenverträge: Um der Vielzahl an unterschiedlichen Rahmenverträgen mit Kostenträgern entgegenzuwirken, sollen ab dem 1. Juli 2020 bundesweit einheitliche Rahmenverträge gelten. Der GKV-Spitzenverband und die Berufsverbände sind nun aufgefordert, bis Juli 2019 für jeden Heilmittelbereich einen neuen, einheitlichen Rahmenvertrag zu vereinbaren.

Blankoverordnung in der Regelversorgung: Bis zum 15. November 2020 sollen die Berufsverbände und der GKV-Spitzenverband einen Vertrag zur Blankoverordnung ausarbeiten. Darin soll zum Beispiel geregelt sein, bei welchen Indikationen eine Blankoverordnung gelten wird. Sollten die beiden Parteien bis November 2020 zu keinem Ergebnis kommen, entscheidet die Schiedsstelle über die Konditionen der Blankoverordnung.

Transparenzregel: Schon im Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) von 2017 war es dem Gesetzgeber ein Anliegen, dass die Erhöhung von Preisen, die für geleistete Behandlungen gezahlt werden, von Praxisinhabern an die Mitarbeiter durch Lohnerhöhungen weitergeleitet wird. Nun hat diese Regelung in Form der Transparenzregel auch einen Weg in das TSVG gefunden. Kostenträger haben die Möglichkeit, die Daten der Berufsgenossenschaften einzusehen, um zu kontrollieren, ob die Preissteigerungen bei den Angestellten ankommen. Die Transparenzregel birgt zwar keine Verpflichtung des Arbeitsgebers, mehr Lohn zu zahlen. Kostenträger können die Daten über Lohnzahlungen aber zum Beispiel in Verhandlungen einsetzen, um ihre Verweigerung zu rechtfertigen, Preise zu erhöhen, wenn die Löhne nicht steigen.

Barrierefreiheit: Berufsverbände und Kostenträger sollen gemeinsam eine Empfehlung erarbeiten, in der die Voraussetzungen einer barrierefreien Heilmittelpraxis beschrieben ist. Dabei handelt es sich allerdings um eine Empfehlung, die Praxisinhaber nicht einhalten müssen.

Neben den genannten Neuerungen für Heilmittelerbringer bringt das TSVG weitere Veränderungen wie die neuen Terminservicestellen, die unter der Telefonnummer 116 117 zu erreichen sind. Sie regeln in Zukunft, welcher Versorgungsstelle ein Patient zugewiesen wird (Hausarzt, Notaufnahme, Facharzt usw.). Des Weiteren dürfen Hilfsmittel und Inkontinenzeinlagen von Krankenkassen nicht mehr ausgeschrieben werden. Damit will man erreichen, dass Patienten gute und verlässliche Hilfsmittel erhalten und sich Anbieter nicht mehr im Preis (und damit in der Qualität) unterbieten. Außerdem wird ab 2021 die elektronische Patientenakte (ePa) eingeführt, die für jede Person, die das möchte, auf dem Smartphone oder dem Tablet einsehbar sein soll.

Was Jens Spahn in seinem Eckpunktepapier 2018 zwar ankündigte, was es aber nicht in das TSVG geschafft hat, war zum Beispiel die bundesweit kostenfreie Ausbildung. Auch die Einführung des Direktzugangs oder die Abschaffung der Rezeptprüfpflicht durch Therapeuten wurden im TSVG nicht berücksichtigt.

mru

Weitere Informationen finden Sie unter www.bundesgesundheitsministerium.de > „Gesetze und Verordnungen“ > „Terminservice- und Versorgungsgesetz“.

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Abb.: www.durbandesign.de