Rofo 2019; 191(05): 472-475
DOI: 10.1055/a-0864-8119
Radiologie und Recht
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Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einer Berufsausübungsgemeinschaft – Frage des Bestehens einer fortführungsfähigen Praxis

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Publication Date:
18 April 2019 (online)

Einleitung

Wenn ein Vertragsarzt seine Tätigkeit beenden und seinen Versorgungsauftrag auf einen Nachfolger übertragen möchte, steht ihm in Planungsbereichen, die für die betreffende Arztgruppe wegen Überversorgung gesperrt sind, das sog. Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 3a S. 1, Abs. 4 S. 1 SGB V zur Verfügung.

Nach der gesetzlichen Konzeption ist in überversorgten Planungsbereichen zwar die Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen im Grundsatz unerwünscht, jedoch lässt der Gesetzgeber es mit den Regelungen des Nachbesetzungsverfahrens gleichwohl zu, dass ein bestehender – für die Versorgung nicht erforderlicher – Vertragsarztsitz nachbesetzt werden kann. Damit berücksichtigt er die finanziellen Interessen des bisherigen Praxisinhabers bzw. seiner Erben. Weil typischerweise die Arztpraxis nicht veräußert werden kann, wenn der Erwerber den mit ihr verbundenen Sitz nicht erhält, bedarf es der Zulassung des Erwerbers. Nicht der Vertragsarztsitz selbst, sondern nur die Arztpraxis mit ihren materiellen und immateriellen Werten ist dagegen veräußerbar.[1]

Das Nachbesetzungsverfahren kann von Vertragsärzten, die in einer Einzelpraxis oder auch in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) tätig sind, in Anspruch genommen werden. Vertragsärzte, die in einer Einzelpraxis tätig sind, können auf ihren Nachfolger und den zu ermittelnden Praxiswert nur geringen Einfluss nehmen, sondern sind weitgehend an die Auswahl- und Bewertungsentscheidungen der Zulassungsgremien gebunden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat demgegenüber in mehreren Entscheidungen betont, dass den in einer BAG tätigen Ärzten ein besonderer Schutz im Rahmen der Ausschreibung und Nachbesetzung eines aus der BAG ausscheidenden Vertragsarztes zusteht.

Im Rahmen einer aktuellen Entscheidung vom 27.06.2018 (Az.: B 6 KA 46/17 R) hat das BSG der BAG eine besondere Stellung im Rahmen der von den Zulassungsgremien zu beurteilenden Frage eingeräumt, ob die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für einen Versorgungsauftrag auch dann verlangt werden kann, wenn dieser wegen unzureichender Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Grunde nicht fortführungsfähig ist.