Operativ bedingte Lagerungsschäden sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Dabei bestehen im Arzthaftungsprozess prozessuale Besonderheiten, die schon im Vorfeld
im ärztlichen Arbeitsalltag berücksichtigt werden können, um einer nachteiligen Beweisnot
im Fall der Fälle zu entgehen.