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DOI: 10.1055/a-1916-6909
Diabetes und Straßenverkehr
Die DDG-Praxisempfehlungen werden regelmäßig zur zweiten Jahreshälfte aktualisiert. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie jeweils die neueste Version lesen und zitieren.
Empfehlung 1: Patienten sollen auf mögliche Ungenauigkeiten der kontinuierlichen Glukosemessungen und die Zeitverzögerung von Blutglukose zu Gewebsglukose aufmerksam gemacht werden, um z. B. Überkorrekturen bei hohen Werten oder falsche Sicherheit bei niedrigen Werten zu vermeiden.
Begründung: Information über Ungenauigkeiten kann zu größerer Vorsicht vor Hypoglykämien im Selbstmanagement des Patienten führen
Stützende Quellenangabe: [4] [5] [6] [7]
Empfehlung 2: „Blutzuckermessung“, „Blutglukosemessungen“ wurden in „Glukosemessungen“ geändert
Begründung: Die immer häufiger werdende Gewebszuckermessung soll mit genannt werden. Weitere sprachliche Angleichung ist „kontrolliert“ statt „gemessen“. „Kontrolliert“ beinhaltet gemessen, gestickst, abgelesen oder gescannt.
Empfehlung 3: Komma und „vor allem bei Depressionen“ gestrichen im Satz: „Einschränkungen gibt es bei Depressionen bei schweren depressiven Episoden mit psychotischem Syndrom.
Begründung: Sprachliche und inhaltliche Präzisierung. In der Fahrerlaubnisverordnung ist die Depression einzig unter „Affektive Psychosen“ erwähnt (das ist allerdings kein diagnostisches Kapitel im ICD10), hier als „sehr schwere Depression“. „Sehr schwer“ ist aber im ICD10 keine diagnostische Kategorie, es handelt sich um „schwere depressive Episoden mit psychotischem Syndrom“. Mit dem Wegfall des Kommas wird deutlich, dass es nur darum geht.
Stützende Quellenangabe: Fahrerlaubnisverordnung, Anlage 4, Punkt 7.5, ICD10 GM F32.3
Empfehlung 4: Ist der Glukosewert im unproblematischen Bereich
Begründung: sprachliche Erweiterung von Blutglukose zu Blutglukose*Gewebeglukose
Empfehlung 5: Statt Ist ein BG-Messgerät im Fahrzeug? Bei Blutzuckerselbstkontrolle obligatorisch, auch bei kontinuierlicher Glukosemessung sinnvoll: Ist ein Blutzuckermessgerät im Fahrzeug?
Begründung: Inhaltliche Präzision: Sicherheit, auch bei CGM eine zweite Kontrollmöglichkeit zu haben
Empfehlung 6: Vollständige Überarbeitung in Datei Praxistool 2 Empfehlungen zur Verkehrsteilnahme
Begründung: Text braucht sprachliche, layoutmäßige und inhaltliche Überarbeitung. ALLE Verkehrsteilnehmer werden angesprochen, da z. B. auch Fußgänger durch eine Unterzuckerung gefährdet sind. KONTINUIERRLICHE GLUCOSEMESSUNG als inzwischen häufige Glucosekontrolle bei Typ 1 und Typ 2 wird einbezogen. Straßenverkehrsverordnung und Fahrerlaubnisverordnung werden als rechtliche Grundlagen erwähnt, bei der StVO wird das Verbot der Nutzung von Insulinpumpe und CGM-Gerät während der Fahrt erläutert. Alte Tool 2 und 3 werden in neues Tool 2 zusammengeführt zur besseren Handhabung bei Aufklärung des Patienten in der ärztlichen Praxis
Im Folgenden werden wichtige Inhalte der S2e-Leitlinie Diabetes und Straßenverkehr, 1. Auflage 2017 – AWMF-Register-Nr. 057–026, abgedruckt in Diabetologie und Stoffwechsel 2018; 13(01): 54–97, DOI: 10.1055/s-0043-124953, dargestellt. Die Leitlinie ist unter https://www.deutsche-diabetes-gesellschaft.de/fileadmin/Redakteur/Leitlinien/Evidenzbasierte_Leitlinien/2017/Leitlinie_S2e_Diabetes_und_Straßenverkehr_Endfassung.pdf online verfügbar. Verbindlich ist die Langfassung der Leitlinie mit allen Anhängen und Literaturangaben sowie dem Methodenreport der standardisierten Literaturrecherche.
Die Leitlinie wurde herausgegeben von der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) unter Beteiligung von: Ausschuss Soziales der Deutschen Diabetes Gesellschaft, AG Diabetes und Auge, Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM), Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM), Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft (DOG), Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGP), Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM), Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP), Verband der Diabetes-Beratungs- und Schulungsberufe in Deutschland e. V. (VDBD), Deutscher Diabetiker Bund (DDB), Deutsche Diabetes Föderation (DDF) und Deutsche Diabetes Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH-M).
Publication History
Article published online:
18 October 2022
© 2022. Thieme. All rights reserved.
Georg Thieme Verlag KG
Rüdigerstraße 14, 70469 Stuttgart, Germany
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Literatur
- 1 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). 2014
- 2 Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt). Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Bergisch Gladbach: Stand 31.12.2019
- 3 ArbSchG Arbeitsschutzgesetz. Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz- ArbSchG) vom 07.08.1996 (BGBl. I 1246), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836). 2013
- 4 Alva S, Bailey T, Brazg R. et al. Accuracy of a 14-Day Factory-Calibrated Continuous Glucose Monitoring System With Advanced Algorithm in Pediatric and Adult Population With Diabetes. J Diabetes Sci Technol 2022; 16: 70-77
- 5 Avari P, Uduku Ch, George D. et al. Differences for Percentage Times in Glycemic Range Between Continuous Glucose Monitoring and Capillary Blood Glucose Monitoring in Adults with Type 1 Diabetes: Analysis of the REPLACE-BG Dataset. Diabetes Technol Ther 2020; 22: 222-227
- 6 Freckmann G, Link M, Pleus S. et al. Measurement Performance of Two Continuous Tissue Glucose Monitoring Systems Intended for Replacement of Blood Glucose Monitoring. Diabetes Technol Ther 2018; 20: 541-549
- 7 Pleus S, Kamecke U, Waldenmaier D. et al. Time in Specific Glucose Ranges, Glucose Management Indicator, and Glycemic Variability: Impact of Continuous Glucose Monitoring (CGM) System Model and Sensor on CGM Metrics. J Diabetes Sci Technol 2021; 15: 1104-1110
- 8 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.