Dtsch Med Wochenschr 1951; 76(46): 1686-1691
DOI: 10.1055/s-0028-1117504
Klinik und Forschung

© Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Über das Oberflächenkarzinom im Bereich des Collum uteri

2. Teil1 F. Feyrter
  • Pathologischen Institut der Universität Göttingen (Direktor: Prof. Dr. F. Feyrter)
1 s. Nr. 45 ds. Wschr., S. 1628 ff.
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Publication Date:
05 May 2009 (online)

Zusammenfassung

Das sogenannte praeinvasive Oberflächenkarzinom der Portio uteri ist eine virtuell maligne Neoplasie. Es kann alsbald invasives Wachstum zeigen und sich zu einem Mikrokarzinom, gegebenenfalls zu einem Karzinom des I., II. oder III. Grades entwickeln. In anderen Fällen hingegen läßt seine reale (aktuelle) Malignität wiederholt selbst viele Jahre auf sich warten, oder sie bleibt überhaupt aus. Es verhält sich in dieser Hinsicht wie gewisse sogenannte Praekanzerosen der Haut (Erythroplasie, Bowen, Keratoma senile), denen es auch histologisch an die Seite zu stellen ist. Daß es sich von selbst zurückbilden kann, erscheint vorerst unbewiesen. — Es ist neuerdings an schwangeren Frauen in auslesefreien Untersuchungen durch Probeausschneidungen in 3—5% der Fälle aufgedeckt worden, ähnlich auch bei nicht schwangeren Frauen. Zur Frage des natürlichen Ablaufes dieses Oberflächenkarzinomes sind planmäßige Untersuchungen der Portio am Leichenöffnungsgut, gegliedert nach Altersstufen, vonnöten. — Es ist unbewiesen, daß sich das ordinäre Karzinom des Collum uteri, das 5% der Frauen jenseits des 20. Lebensjahres befällt, regelmäßig aus einem praeinvasiven Oberflächenkarzinom entwickelt. Möglich erscheint, daß sich am Collum uteri so wie an anderen Orten des menschlichen Körpers, insbesondere in der Haut, zwei Abläufe des Krebsgeschehens unterscheiden lassen, 1. sozusagen ein Drama in einem Akt (ordinäres Karzinom), 2. sozusagen ein Schauspiel in mehreren Aufzügen (Oberflächenkarzinom; ausgemachtes Karzinom). — In der ärztlichen Behandlung des praeinvasiven Oberflächenkarzinoms erscheint auf Grund der bisher gesammelten Erfahrung das zuwartende Verhalten bis zur Feststellung einer Invasität unter kolposkopischer Betreuung mit histologischer Überprüfung gezielt vorgenommener Probeausschneidungen nicht unbegründet. Berechtigt erscheint an operativen Eingriffen die Amputatio uteri, unbegründet hingegen die Exstirpatio uteri als Verfahren der Wahl.

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