Zusammenfassung
Es ließen sich folgende Gesetzmäßigkeiten hinsichtlich der Permeabilität der Meningen
für Elektrolyte unter normalen Verhältnissen feststellen: Sämtliche untersuchten diffusiblen
Anionen (8 saure Teerfarbstoffe, Salizylsäure, Rhodanid, Ferrozyanid, Brom, Jod, Chlor,
Nitrat) können nach einmaliger intravenöser Injektion in den Liquor übertreten. Die
erforderliche (ziemlich hohe) Dosis wird ohne wesentliche Schädigung des Organismus
vertragen. Dagegen konnte ein Uebergang von kathodischen Substanzen (12 basische Farbstoffe,
Alkaloide) in den Liquor nach einmaliger intravenöser Injektion niemals nachgewiesen
werden.
Kolloidale anodische Substanzen (kolloidale saure Farbstoffe) treten unter Bedingungen,
unter denen kristalloide Anionen bereits übergehen, nicht in den Liquor über. Das
Eindringungsvermögen von Elektrolyten in den Liquor ist also abhängig von dem Lösungszustand
des Elektrolyts. Die Durchlässigkeit der Meningen für einen Elektrolyten ist eine
Funktion der elektrischen Ladung und ferner der Dispersität des Ions. Diese Feststellungen
bedeuten, daß physikalisch-chemische Vorgänge bei dem Stofftransport vom Blut zum
Liquor eine wesentliche Rolle spielen, daß — im Sinne Höbers — neben der „physiologischen
Permeabilität” eine „physikalische Permeabilität” der Meningen besteht.