Dtsch Med Wochenschr 1933; 59(12): 454-456
DOI: 10.1055/s-0028-1131561
Gesundheitswesen und Krankenfürsorge

© Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Zur Frage der Sterilisierung aus eugenischen Gründen

R. Fetscher in Dresden
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Publication Date:
06 May 2009 (online)

Zusammenfassung

Aus den Erfahrungen an 65 durchgeführten Sterilisierungen wird für ein Sterilisierungsgesetz gefordert:

1. Ersatz der persönlichen Zustimmung zur Sterilisierung durch jene des gesetzlichen Vertreters im Falle der Geschäftsunfähigkeit des zu Sterilisierenden.

2. Einsetzung besonderer ärztlicher Gutachter mit besonderen erbbiologischen und eugenischen Kenntnissen, von deren Genehmigung die Zulässigkeit jeder eugenischen Sterilisierung abhängig sein muß.

3. Das Gesetz soll keine einzelnen Gründe für die Sterilisierung anführen, da oft die Gradausprägung eines Leidens maßgebend dafür ist, ob die Unfruchtbarmachung eugenisch erwünscht ist oder nicht.

4. Das Gesetz darf die Sterilisierung nicht auf Merkmalsträger beschränken, da unter Umständen auch Ehen erbkranker Nichtmerkmalsträger eugenisch bedenklich sind.

5. Das Gesetz darf nicht als Voraussetzung der Sterilisierung verlangen, daß unter den Kindern Merkmalsträger sein müssen. Man müßte sonst auf die Sterilisierung solcher rezessiver Merkmalsträger verzichten, selbst bei schwersten Leiden, welche gesunde Personen heiraten.

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