Dtsch Med Wochenschr 1933; 59(24): 930-932
DOI: 10.1055/s-0028-1131727
Aus der Sachverständigentätigkeit

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Neurose, Unfall und Praktiker

 Oehmen in Kevelaer
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Publication Date:
06 May 2009 (online)

Zusammenfassung

Es ist keinem Arzte zu verdenken, wenn er auf dem vom RVA. gezeigten Wege, dem Unfallneurotiker die Rente zu versagen, nicht folgen kann. Er kann es nur zunächst in therapeutischer Absicht, um zu versuchen, durch das Versagen der Rente den Neurotiker zur Gesundung zu bringen. Gelingt das nicht, so kann der Arzt nicht beim Versagen der Rente verharren, das würde sein Gewissen belasten, weil die Hysteriefrage nicht geklärt ist, und der Arzt keine klare wissenschaftliche Erkenntnis über den Seelenzustand des Untersuchten gewinnen kann, und über das Vorhandensein der in dem Urteil erwähnten „Vorstellung krank zu sein” und der „mehr oder minder bewußten Wünsche”. Soll wirklich die Rente für Unfallneurotiker fortfallen, so muß das Gesetz die wissenschaftlichen Zweifel klar und deutlich beiseiteschieben und durch eine nicht mißzuverstehende Formel den Arzt zwingen, jedem Unfallneurotiker die Rente zu verweigern, auch Invalidenrente und Pension.

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