Zusammenfassung
1. Nur in einem geringen Prozentsatze der Schußverletzungen des Schädels liegen gleichzeitig
Verletzungen eines Sinus durae matris vor. Häufig handelt es sich dabei um schwere
Schädelverletzungen mit nicht selten ungünstigem Ausgange.
2. Es dürfte kaum vorkommen, daß die Sinusverletzungen allein die Indikation zum Eingriff
ergeben, meistens wird wohl in solchen Fällen schon aus anderen chirurgischen Gesichtspunkten
die Operation notwendig sein.
3. Selten scheint das Projektil (meistens Mantelgeschoß) die Sinusverletzung primär
zu setzen, häufiger wird der Sinus erst sekundär durch Knochensplitter aufgerissen.
Bei Tangentialschüssen finden sich häufiger solche Verletzungen des Sinus als bei
Segmentalschüssen. Bei Diametraloder Steckschüssen habe ich sie nicht gesehen.
4. Da meistens die Splitter die Verletzung hervorrufen und in dem Sinus liegen bleiben,
wirken sie zugleich komprimierend und verhindern eine größere Blutung.
5. In allen Fällen, wo nach Lage der Schußwunden die Verletzung eines Sinus anzunehmen
ist, erscheint es ratsam, nicht sofort diese Splitter zu entfernen, sondern erst die
Knochenwunde zu erweitern und die Toilette der Wunde und jede weitere Wundversorgung,
welche der Fall gerade erfordert, soweit irgend möglich, vorher auszuführen.
6. Bei allen zur Operation gelangenden Schußverletzungen des Schädels tut man überhaupt
gut, sich vorher genau den Verlauf des Schußkanals daraufhin anzusehen, ob eine Sinusverletzung
vorliegen wird.