Dtsch Med Wochenschr 2009; 134(13): 650
DOI: 10.1055/s-0029-1208101
Arztrecht in der Praxis | Commentary
Arztrecht
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Verletzt die Vorlage von Patientenunterlagen bei der Ärztlichen Stelle die Schweigepflicht?

Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M. vom 13.02.2008H.-J. Rieger
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Publication Date:
17 March 2009 (online)

Problem

Die nach § 17a der Röntgenverordnung (RöV) eingerichteten Ärztlichen Stellen führen bei den Betreibern von Röntgeneinrichtungen Prüfungen durch. Damit soll sichergestellt werden, dass bei der Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen die Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft beachtet werden und die Strahlenexposition des Patienten so gering wie möglich gehalten wird. Auf Verlangen sind der Ärztlichen Stelle Unterlagen vorzulegen, die sie zur Erfüllung dieser Prüfungen benötigt (§ 17a Abs. 1, 4 RöV). Es überrascht nicht, wenn diese Vorschrift bei manchem Arzt Zweifel weckt, ob die Vorlage der verlangten Unterlagen mit der ärztlichen Schweigepflicht vereinbar ist. Dass die Verunsicherung sogar so weit gehen kann, dass ein Betroffener sich dem Heraugabeverlangen widersetzt, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt a. M. vom 13.02.2008 – 4 E 1892/07.

Dr. jur. H.-J. Rieger

Fachanwalt für Medizinrecht

Zeppelinstraße 2

76185 Karlsruhe

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