Dtsch Med Wochenschr 1997; 122(9): 275-277
DOI: 10.1055/s-0029-1233704
Arztrecht

© 1997 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Angebot eines kostenlosen Botendienstes durch niedergelassene Pathologen und Laborärzte – Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. 6.1996

H.-J. Rieger
  • Karlsruhe
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Publication Date:
06 July 2009 (online)

Zusammenfassung

Die Unterhaltung eines kostenlosen Hol- und Bringdienstes durch niedergelassene Laborärzte und Pathologen zum Transport von Untersuchungsmaterial zwischen ihren Praxen und den Einsendern entspricht inzwischen einer weit verbreiteten Übung. Viele sehen hierin jedoch einen Verstoß gegen das ärztliche Berufsrecht. Konkret geht es um das Gebot kollegialen Verhaltens in § 19 der Musterberufsordnung für die deutschen Ärzte in der Fassung 1995 (MBO) und das in §22 MBO verankerte Verbot der Zuweisung gegen Entgelt. Nach der erstgenannten Vorschrift haben sich «Ärzte... untereinander kollegial und rücksichtsvoll zu verhalten... Es ist berufsunwürdig, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber durch unlautere Handlungsweise zu verdrängen.» §22 MBO verbietet dem Arzt, «für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.» Die Befürworter einer Verletzung dieser Vorschriften durch die hier in Rede stehenden Botendienste halten gleichzeitig den Tatbestand der unlauteren Werbung nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für erfüllt. Dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem seit lange erwarteten Urteil vom 13. 6.1996 – IZR 114/93 – eine klare Absage erteilt.

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