Dtsch Med Wochenschr 1996; 121(37): 1139-1140
DOI: 10.1055/s-0029-1233829
Arztrecht

© 1996 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Rechtsfragen bei der Beschäftigung von «Dauerassistenten» in Gebieten mit Zulassungsbeschränkungen

Hans-Jürgen Rieger
  • Karlsruhe
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Publication Date:
21 August 2009 (online)

Zusammenfassung

Durch das am 1. 1. 1993 in Kraft getretene Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) wurde für den zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Praxisinhaber erstmals die Möglichkeit geschaffen, einen anderen Arzt ganztags oder halbtags anzustellen (§95 Abs. 9 SGB V in Verbindung mit § 32 b Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte [Ärzte-ZV]), ohne daß die schon bisher bestehende Möglichkeit zur Beschäftigung von Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Entlastungsassistenten dadurch in Wegfall gerät. Durch diese weitere Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung wollte der Gesetzgeber vor allem weitere Beschäftigungsmöglichkeiten für Hochschulabsolventen schaffen. Für diese neue Form des Praxisassistenten hat sich inzwischen der Begriff «Dauerassistent» eingebürgert (1).

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