Dtsch Med Wochenschr 1998; 123(11): 336-337
DOI: 10.1055/s-0029-1233965
Arztrecht

© 1998 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Weiterführung der Kassen praxis bei Mutterschaft

H. Kamps
  • Bezirksärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung Südwürttemberg
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Publication Date:
12 August 2009 (online)

Zusammenfassung

Die Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz und die Regelungen zum Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz finden für eine selbständige und freiberuflich tätige Vertragsärztin keine Anwendung, denn das Mutterschutzgesetz gilt nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (§ 1 Mutterschutzgesetz [MuSchG]). Anspruch auf Erziehungsurlaub haben nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 15 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz [BErzGG]). Für Vertragsärztinnen, die Mütter werden oder ein Kind entbunden haben, gilt das Kassenarztrecht. Sonderbestimmungen für diesen Personenkreis fehlen. Für betroffene Frauen finden daher die Regelungen über die Assistenz einer Vertragsärztin, die Vertretung einer Vertragsärztin und das Rechtsinstitut des Ruhens der Zulassung Anwendung.

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