Zusammenfassung
         
         In den vergangenen Wochen haben zahlreiche niedergelassene Ärzte in ihrer Eigenschaft
            als nebenberufliche Betriebsärzte Schreiben von Berufsgenossenschaften zum Beispiel
            folgenden Inhalts erhalten:
         
         
         «Sehr geehrter Herr Dr. Müller, vergleichbar den durch das Gesundheitsstrukturgesetz
            für die kassenärztliche Tätigkeit eingeführten Neuregelungen sehen wir die Ermächtigung
            zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach den Berufsgenossenschaftlichen
            Grundsätzen nur noch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres vor. Da Sie das 68. Lebensjahr
            bereits vollendet haben, beabsichtigen wir, die auf der Unfallverhutungsvorschrift
            >Arbeitsmedizinische Vorsorge< beruhenden Ermächtigungen nach den Grundsätzen G 20,
            G 25, G 37 >Bildschirm-Arbeitsplatze< – Siebtest, G 39 zu beenden. Gem. § 24SGB X
            geben wir Ihnen Gelegenheit, sich hierzu innerhalb von 4 Wochen zu Bunern.»