Zusammenfassung
Die Ausübung des Arztberufes fordert seinem Wesen nach einen bestimmten Freiraum für
die Gewissensentscheidung des einzelnen Berufsangehörigen. Diese Freiheit ärztlichen
Tuns wird durch § 1 Abs. 2 der Bundesärzteordnung (BÄO) institutionell gesichert (1).
Danach ist «der ärztliche Beruf ... seiner Natur nach ein freier Beruf.» Das bedeutet
nicht, daß ärztliche Tätigkeit nur in unabhängiger und wirtschaftlich selbständiger
Stellung ausgeübt werden kann (2). Die Freiheit des ärztlichen Berufes ist nicht identisch
mit dem rechtlich inhaltsleeren und daher mißverständlichen soziologischen Begriff
«freier Beruf». Deshalb kann die Ausübung des Arztberufes auch im Rahmen eines Anstellungs-
oder Beamtenverhältnisses erfolgen. Die Freiheitsgarantie des § 1 Abs. 2 BÄO gewährleistet
die Freiheit ärztlichen Handelns in seinem Kernbereich in der Weise, daß kein Arzt
zu einer seinem Gewissen widersprechenden Handlung gezwungen werden kann, gleichgültig
ob die ärztliche Tätigkeit freiberuflich oder in abhängiger Stellung ausgeübt wird.
An diesem vom Gesetzgeber garantierten Freiheitsraum ärztlicher Tätigkeit findet das
Weisungsrecht des Arbeitgebers seine Grenze.