Dtsch Med Wochenschr 1988; 113(44): 1734-1735
DOI: 10.1055/s-0029-1236134
Arztrecht

© 1988 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Begründung statt Honorarvereinbarung? – Urteil des LG Hannover vom 17. 2. 1988

Angela Hollmann
  • Geschäftsführerin in der Ärztekammer Niedersachsen Berliner, Hannover
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Publication Date:
18 August 2009 (online)

Zusammenfassung

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) (1) setzt einen Gebührenrahmen und innerhalb dieses Rahmens einen sogenannten Schwellenwert. Überschreitet der Arzt in der Rechnung diesen sogenannten Schwellenwert, so hat er hierfür eine Begründung nach den Kriterien des § 5 GOÄ zu geben. Diese Kriterien sind abschließend aufgeführt. Es handelt sich um besondere Schwierigkeit der Leistung, besondere Umstände bei der Leistungserbringung oder besonderen Zeitaufwand. Besondere örtliche Verhältnisse sind als Kriterium durch die Änderung der GOÄ ab 1. 7. 1988 gestrichen. Solche Kriterien müssen im Einzelfall gegeben und in der Rechnung enthalten sein. Dies schreibt § 12 GOÄ ausdrücklich vor.

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