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Dtsch Med Wochenschr 1982; 107(9): 352-353
DOI: 10.1055/s-0029-1236719
DOI: 10.1055/s-0029-1236719
Arztrecht
© 1982 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Preisgabe des Namens eines Patienten gegenüber der Polizei
Weitere Informationen
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
29. Juli 2009 (online)

Zusammenfassung
Zu den Tatsachen, die dem ärztlichen Berufsgeheimnis (§ 203 StGB) unterliegen, kann auch der Name des Patienten gehören (1). In der Praxis gar nicht so selten sind die Fälle, in denen die Polizei im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beim Arzt anfragt, ob eine namentlich bezeichnete Person bei ihm in Behandlung ist oder war.