Zusammenfassung
Die ärztliche Berufsordnung verbietet dem Arzt jegliche Werbung (1). Dagegen besteht
ein solches berufsrechtliches Werbeverbot für Heilpraktiker nicht. Soweit die von
den Berufsorganistionen der Heilpraktiker erlassenen »Berufsordnungen« Vorschriften
über Werbung enthalten (2), handelt es sich um Berufsregeln privater Vereinigungen,
denen sich die Berufsangehörigen freiwillig unterwerfen und die nicht mit öffentlich-rechtlichen
Sanktionen (Ahndung durch ein Berufsgericht) durchsetzbar sind. Trotzdem hat die Rechtsprechung
grundsätzlich anerkannt, daß auch Heilpraktiker in ihrer Werbung gewissen Einschränkungen
unterliegen.