Dtsch Med Wochenschr 1981; 106(29/30): 959-961
DOI: 10.1055/s-0029-1236911
Arztrecht

© 1981 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Stehen die Leichenschaugebühren dem Krankenhaus oder dem Chefarzt zu?

H. Narr
  • Tübingen
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Publication Date:
26 August 2009 (online)

Zusammenfassung

Die Frage, wem die Gebühren für die Leichenschau im Krankenhaus zustehen, dem Chefarzt oder dem Krankenhausträger, ist seit langem umstritten. Während das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 10. 7. 1978 – 7 Sa 302/78 – (1) dem klagenden Chefarzt einen Rechtsanspruch auf die Gebühren einer von ihm durchgeführten Leichenschau mit der Begründung zuerkannt hatte, der Krankenhausarzt sei nicht aufgrund des Arbeitsvertrages, sondern kraft Gesetzes zur Vornahme der Leichenschau verpflichtet, hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 4. 2. 1981-5 AZR 982/78 – gegenteilig entschieden und festgestellt, das Bestattungsgesetz des Freistaates Bayern – im übrigen auch der anderen Länder (d. Verf.) – enthalte keine Regelung darüber, ob dem angestellten Arzt oder dem Krankenhausträger die Vergütung für eine im Krankenhaus ausgeführte Leichenschau zustehe. Es bestehe zwar eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arztes zur Durchführung der Leichenschau und eine inhaltsgleiche Verpflichtung der Angehörigen oder bestimmter Ärzte in Krankenhäusern, diese Leichenschau zu veranlassen. Diese beiderseitigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (der Veranlassung und der Durchführung der Leichenschau) müßten die Beteiligten mit den Mitteln des Privatrechtes erfüllen. Insbesondere müsse der angesprochene Arzt, soweit er nach dem Bestattungsgesetz verpflichtet sei, die Leichenschau vorzunehmen, diesen Auftrag zur Leichenschau auch annehmen. Auf diese Weise käme ein Dienstvertrag über die Durchführung der Leichenschau zustande. All dies sage jedoch noch nichts darüber aus, wem im Innenverhältnis zwischen Arzt und Krankenhausträger die Vergütung zustehe. Hierüber hätten allein die zwischen Arzt und Krankenhausträger getroffenen Vereinbarungen zu entscheiden. Es müsse also geprüft werden, ob und welche Vereinbarungen zwischen Krankenhausträger und Chefarzt über die Aufteilung der geschuldeten Vergütung getroffen wären.

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