Dtsch Med Wochenschr 1981; 106(38): 1235-1236
DOI: 10.1055/s-0029-1236930
Arztrecht

© 1981 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Operation von Kassenpatienten durch den Chefarzt

H.-J. Rieger
  • Karlsruhe
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Publication Date:
26 August 2009 (online)

Zusammenfassung

Ineinem Urteil vom 2.3. 1981 – 1 U 22180 – hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit der Frage befaßt, ob der Chefarzt eines Krankenhauses verpflichtet ist, die Operation bei einem Kassenpatienten persönlich durchführen. Die Klägerin stand seit längerem wegen einer Schilddrüseiierkrankung in ärztlicher Behandlung. Am 24.1. 1975 suchte sie den beklagten Chefarzt (Beklagten) auf, um mit ihm über Möglichkeit und Zeitpunkt einer Schilddrüsenoperation zu sprechen. Sie wurde daraufhin am 13. 3. 1975 stationär aufgenommen und am folgenden Tag von einem Assistenzarzt, der sich in der Veiterbildung zum Chirurgen befand, unter Assistenz des damaligen Oberarztes operiert, wobei ein sogenannter kalter Kiioten entfernt wurde. Infolge dieses Eingriffs erlitt die Klägerin eine linksseitige Stimmbandlähmung, die sich auch nach einer Elektrotherapie nicht zurückbildete und jetzt als bleibend anzusehen ist. Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes mit der Begründung in Anspruch genommen, sie sei ohne wirksame Einwilligung operiert worden, weil man ihr vorher nicht gesagt habe, daß nicht der Beklagte persönlich, soiiderii ein Assistenzarzt den Eingriff vornehmen werde.

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