Dtsch Med Wochenschr 1980; 105(16): 546-547
DOI: 10.1055/s-0029-1237006
Arztrecht

© 1980 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Haftung des Kassenarztes bei fehlerhaften Aufzeichnungen des Praxisvertreters

H.-J. Rieger
  • Karlsruhe
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Publication Date:
28 July 2009 (online)

Zusammenfassung

Immer wieder wird von Fällen berichtet, in denen Praxisvertreter über die von ihnen durchgeführten Behandlungen unvollständige, unrichtige oder überhaupt keine Aufzeichnungen machen. Das kann in den beiden erstgenannten Fällen zu Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise oder zur Rückforderung zuviel gezahlten Honorars durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) führen. Wo Aufzeichnungen über tatsächlich erbrachte Leistungen überhaupt nicht vorhanden sind, können sie der KV oder den selbstzahlenden Patienten gegenüber nicht abgerechnet werden. Es fragt sich, ob der Praxisinhaber den ihm hierdurch entstehenden Schaden im Wege des Regresses gegenüber dem Vertreter geltend machen kann. Weiter ist von Bedeutung, ob wegen der genannten Versäumnisse des Vertreters für den Praxisinhaber die Verhängung von Diszi-plinarmaßnahmen durch die KV oder gar ein Entzug der Kassenzulassung in Betracht kommen kann.

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