Zusammenfassung
Immer wieder wird von Fällen berichtet, in denen Praxisvertreter über die von ihnen
durchgeführten Behandlungen unvollständige, unrichtige oder überhaupt keine Aufzeichnungen
machen. Das kann in den beiden erstgenannten Fällen zu Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher
Behandlungsweise oder zur Rückforderung zuviel gezahlten Honorars durch die Kassenärztliche
Vereinigung (KV) führen. Wo Aufzeichnungen über tatsächlich erbrachte Leistungen überhaupt
nicht vorhanden sind, können sie der KV oder den selbstzahlenden Patienten gegenüber
nicht abgerechnet werden. Es fragt sich, ob der Praxisinhaber den ihm hierdurch entstehenden
Schaden im Wege des Regresses gegenüber dem Vertreter geltend machen kann. Weiter
ist von Bedeutung, ob wegen der genannten Versäumnisse des Vertreters für den Praxisinhaber
die Verhängung von Diszi-plinarmaßnahmen durch die KV oder gar ein Entzug der Kassenzulassung
in Betracht kommen kann.