Dtsch Med Wochenschr 1980; 105(45): 1561-1563
DOI: 10.1055/s-0029-1237082
Arztrecht

© 1980 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Notfallarzt und Leichenschau

H. J. Mallach1 , H. Narr2
  • 1Institut für Gerichtliche Medizin der Universität, Tübingen
  • 1Tübingen
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Publication Date:
30 July 2009 (online)

Zusammenfassung

Die derzeit geltenden Gesetze und Verordnungen der Bundesländer einschließlich West-Berlin – so auch das Bestattungsgesetz von Baden-Württemberg, in Kraft getreten am 1.1.1971 -verpflichten die Ärzte in Praxis und Krankenanstalt, auf Anforderung in der Regel unverzüglich die Leichenschau vorzunehmen. Art und Ausmaß dieser Leichenschau variieren in den Vorschriften von Land zu Land. So hat der Arzt in Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein die Leiche »persönlich zu besichtigen«, in Nordrhein-Westfalen »persönlich zu besichtigen und zu untersuchen«. Bremen, Hessen und Niedersachsen schreiben eine »sorgfältige Untersuchung« vor, Baden-Württemberg überläßt das Ausmaß der Untersuchung dem Ermessen des Arztes. Rheinland-Pfalz empfiehlt »die Untersuchung einer unbekleideten Leiche«, während Baden-Württemberg nur bei unsicherer Diagnose von Todesart und -Ursache die Entkleidung und besonders die eingehende Untersuchung der Leiche fordert (Mallach, Spengler und Spengler, 1978).

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