Zusammenfassung
         
         Bei einer kürzlich geführten Diskussion ist die Frage aufgetaucht, ob Nichtärzte mit
            medizinischen Kenntnissen, zum Beispiel Medizinstudenten und Angehörige des medizinischen
            Assistenzpersonals, berechtigt oder gar verpflichtet sind, im Rahmen der allgemeinen
            Hilfeleistungspflicht bei Unglücksfällen (§ 330 c StGB) ihre Kenntnisse einzusetzen,
            also beispielsweise Infusionen anzulegen, eine medikamentöse Notfalltherapie durchzuführen
            oder Weisungen am Unfallort an Umstehende und Sanitätspersonal zu geben.