Zusammenfassung
Nach den Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK),
die in aller Regel den Versicherungsverträgen zugrunde liegen, haben Versicherte keinen
Anspruch gegen ihre Versicherungsgesellschaft auf Erstattung von Arzt- und Zahnarztkosten,
wenn die Behandlung durch nahe Angehörige erfolgt. §5 Abs. 1 g) MB/KK lautet wie folgt:
»Keine Leistungspflicht besteht ... für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder
Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden erstattet.«