Suchttherapie 2009; 10 - S841
DOI: 10.1055/s-0029-1240408

Theoretische Grundlagen

RL Jox 1
  • 1Kompetenzplattform Suchtforschung an der Katholischen Hochschule NRW, Abt. Köln, Köln

Das Thema „Eingriffsschwelle in der Jugendhilfe“ ist auch nach den maßgeblichen Gesetzesänderungen in letzter Zeit (vor allem § 8a SGB VIII – eingeführt durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) vom 9.9.2005 (BGBl. I, 2729) sowie die Neufassung des § 1666 BGB durch das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 4.7.2008 (BGBl. I, 1188)) eine kontrovers diskutierte Fragestellung. Immer wieder ereignen sich Praxisfälle („Fall Kevin“ u.v.a.), die die entscheidende Frage aufwerfen, aufgrund welcher Umstände eine Pflicht zum Einschreiten durch die staatlichen Institutionen (vor allem Jugendämter und Familiengerichte) anzunehmen ist. Obgleich Einigkeit besteht, dass im Falle einer Kindeswohlgefährdung die Schwelle zum Einschreiten erreicht wird, ist im Detail, insbesondere bezogen auf einzelne Fallgestaltungen höchst problematisch, wann dieser Zeitpunkt erreicht ist.

Kinder- und Jugendliche suchtkranker Eltern sind in diesem Zusammenhang eine Klientengruppe, die im Regelfall körperlich und oder geistig und oder seelisch betroffen sein dürften, und gerade hier stellt sich in der Praxis häufig die Frage, wann die Eingriffsschwelle erreicht, d.h. die staatlichen Institutionen zum Einschreiten verpflichtet sind.

In dieser Veranstaltung soll dieser Fragestellung vertieft nachgegangen werden. Der aktuelle Stand der Rechtsprechung und Literatur wird analysiert. Es wird aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen die Jugendhilfe zum Einschreiten verpflichtet ist. Bei konsequenter Anwendung der Grundsätze sollten Fälle, in denen die Grenze zur Kindeswohlgefährdung deutlich überschritten wird, zukünftig vermieden werden können.

Literatur: Kunkel, Peter Christian, Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, Baden-Baden: Nomos, 3. Auflage 2006, insbesondere § 8a Rn. 12 Münder, Johannes/Baltz, Jochem/Jordan, Erwin/Kreft, Dieter/Lakies, Thomas/Meysen, Thomas/Proksch, Roland/Schäfer, Klaus/Schindler, Gila/Struck, Norbert/Tammen, Britta/Trenczek, Thomas, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe, Weinheim: Verlagsgruppe Beltz, 5. Auflage 2006, insbesondere § 8a Rn. 40 ff. Palandt, Otto, Bürgerliches Gesetzbuch, München: C. H. Beck, 68. Auflage 2009, insbesondere § 1666 Rn. 6 ff.