Rofo 2010; 182(6): 541-542
DOI: 10.1055/s-0030-1255453
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Radiologie und Recht
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Neue Strafbarkeitsrisiken für niedergelassene Radiologen - OLG Braunschweig hält Bestechung von Vertragsärzten für möglich

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Publication Date:
01 June 2010 (online)

 

Einleitung

Das OLG Braunschweig hat in einem Beschluss vom 23.02.2010 (Az.: Ws 17/10) festgestellt, dass sich niedergelassene Ärzte nach § 299 StGB wegen sogenannter Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar machen können.

Schon vorher waren die Geschäftsbeziehungen unter Vertragsärzten, Apothekern und Medizinprodukteherstellern und -händlern Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. So hat der BGH Vertragsärzte wegen Untreue verurteilt, weil diese medizinisch nicht indizierte Leistungen verordnet hatten. Wer Privatpatienten bewusst ohne medizinische Indikation behandelt, macht sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Betrugs strafbar. Die Berufsordnungen verbieten die Zuweisung gegen Entgelt ausdrücklich, Verstöße können berufsgerichtlich geahndet werden. Im Vertragsarztrecht verbietet § 128 SGB V zahlreiche Formen der Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten. Bei Verstöß en kann der Leistungserbringer für bis zu 2 Jahre von der Versorgung ausgeschlossen werden.

Das Problem bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB besteht vor allem darin, dass die Vorschrift sehr unbestimmt ist. Da die Vorschrift den Wettbewerb schützt, ist nicht erforderlich, dass ein Schaden bei der Krankenkasse verursacht wird. Zudem erfasst die Vorschrift ihrem Wortlaut nach eine Vielzahl alltäglicher Gefälligkeiten zur geschäftlichen Kontaktpflege. Die Abgrenzung von zulässigen und unzulässigen Verhaltensweisen kann dem juristischen Laien einige Schwierigkeiten bereiten.

Der Beschluss des OLG Braunschweig hat ein breites Medienecho hervorgerufen. Dieser Artikel soll über die rechtlichen Hintergründe aufklären und auf mögliche Konsequenzen der Entscheidung hinweisen.

In der Sache ging es um eine Kooperation zwischen einer onkologischen Gemeinschaftspraxis und einem Apotheker. Die onkologisch tätigen Ärzte erhielten von dem Apotheker einen Mietkostenzuschuss von monatlich 2000,00 Euro. Als der Apotheker diesen Posten steuerlich geltend machte, informierte die Finanzverwaltung die Staatsanwaltschaft. Als Anklage erhoben wurde, lehnte das zuständige Gericht zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, da die Annahme von geldwerten Vorteilen durch niedergelassene Ärzte grundsätzlich nicht strafbar sei. In dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren entschied das OLG Braunschweig allerdings anders.

Rechtsanwälte Wigge

RA Dr. Peter Wigge Fachanwalt für Medizinrecht
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