Rofo 2010; 182(9): 824-825
DOI: 10.1055/s-0030-126272
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Voraussetzungen der Entgeltgruppe Ä 3 sind zwingend für Eingruppierung als Oberarzt nach dem TV-Ärzte

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Publication Date:
25 August 2010 (online)

 

Anmerkungen zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.2009Ä

Jahrzehntelang galt für sämtliche tarifangestellte Ärzte der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Im Jahr 2006 sind die arztspezifischen Tarifverträge zwischen Marburger Bund einerseits und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) bzw. der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) andererseits in Kraft getreten. Einer der wesentlichen Streitpunkte im Rahmen der Überleitung der Ärzte vom BAT in den TV-Ärzte/VKA bzw. TdL ist die Eingruppierung der "BAT-Oberärzte" in die Struktur der neuen Entgeltgruppen. So sieht der TV-Ärzte/VKA bzw. TdL erstmals im Vergleich zu den Vergütungsgruppen des BAT in der Entgeltgruppe (EG) Ä 3 eine eigenständige Entgeltgruppe für Oberärzte vor, deren Vergütung deutlich über derjenigen für Fachärzte in der EG Ä 2 liegt. Von besonderem Interesse war dabei bislang die Überleitung der sogenannten Titularoberärzte. Nach Aussagen des Marburger Bundes sei eine generelle Überleitung aller "BAT-Oberärzte", also auch der Titularoberärzte, in die EG Ä 3 des TV-Ärzte in den Tarifverhandlungen nicht durchsetzbar gewesen. Nunmehr ist auch durch die zu dieser Frage bereits ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, dass für die tarifgerechte Eingruppierung in die EG Ä 3 des TV-Ärzte eine vor Inkrafttreten des TV-Ärzte erfolgte rein formale Ernennung zum Oberarzt allein keine Bedeutung hat. Das hier besprochene Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 09.12.2009 (Az.: 4 AZR 827/08) schließt sich der Reihe der Entscheidungen über Eingruppierungsklagen von Oberärzten an und führt im Einzelnen aus, was unter den nach § 12 TV-Ärzte/TdL für die Eingruppierung allein maßgeblichen Tätigkeitsmerkmalen eines Oberarztes im Tarifsinne zu verstehen ist.

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