Zielsetzung: Im Verlauf nach sonographisch gesteuerter Drainagenanlage stellt sich immer wieder
die Frage nach der korrekten Lage der Drainage und ob sich die drainierten Verhalte
auch adäquat größenregredient darstellen. Da dies B-Bild sonographisch nicht immer
eindeutig zu beantworten ist, war unser Ziel die kontrastmittelsonographische Drainagenkontrolle
im klinischen Alltag zu evaluieren und ggf. zu etablieren.
Methoden: Von November 2008 bis November 2009 schlossen wir 15 Patienten im Alter von 32 bis
75 Jahre (Mittelwert 59 Jahre) in unsere Anwendungsbeobachtung ein. Teilweise wurde
bei einigen Patienten die Untersuchung im Verlauf mehrfach durchgeführt.
Insgesamt wurden bei 3 Patienten infizierte Leberzysten drainiert, bei 3 Patienten
infizierte Verhalte nach Leberteilresektion, bzw. Hemihepatektomie, bei 6 Patienten
intrahepatische Abszesse und bei drei weiteren Patienten Abszesse anderer Lokalisation.
Zunächst erfolgte eine B-Bild-Sonografie an einem „high-end“ Ultraschallgerät (Acuson
Seqouia 512, Siemens Medical Solutions Inc., Erlangen, Germany) mitels eines 2,5–4MHz
Multifrequenzschallkopfs.
Nach Aufklärung der Patienten erfolgte im Anschluss an die B-Bild-Sonografie eine
kontrastmittelsonographische Drainagendarstellung. Hierzu wurde 1ml des Kontrastmittels
SonoVue® (Bracco, Germany) verdünnt in 10ml 0,9% igem NaCl vorbereitet. Davon wurde
je nach Abszessgröße/Größe der vermuteten noch bestehenden Abszesshöhle langsam 1–10ml
über die liegende Drainage (6–14 F) appliziert. Dies erfolgte immer durch die gleiche
Pflegekraft.
Alle Untersuchungen wurden digital im AVI format (Audio Video Interleaving format)
gespeichert.
Ergebnisse: In allen Fällen konnte die Drainagenlage gut dargestellt werden. Die Größe der Abszesshöhle
wurde im Verlauf beurteilt, objektiv beurteilbarer Parameter hierfür war das Verteilungsvolumen
des Kontrastmittels. Auch mögliche Septierungen der Verhalte oder die Kommunikation
verschiedener benachbarter Verhalte miteinander ließ sich kontrastmittelsonographisch
gut beurteilen. So konnte von Beginn an beurteilt werden welche Teile der Verhalte
von der Drainage erfasst sind.
In Abhängigkeit vom kontrastmittelsonographischen Befund wurde über das Entfernen
der Drainage entschieden. In den auswertbaren Fällen trat nach Drainagenentfernung
kein Rezidiv auf.
Schlussfolgerung: Mittels der beschriebenen Methode ließ die korrekte Drainagenlage in allen Fällen
zweifelsfrei darstellen. Die Beurteilung der erfassten Anteile und die Größenverlaufskontrolle
sind von unmittelbarer klinischer Relevanz. Da selbst noch kleinste Abszesshöhlen
im Verlauf so gut identifizierbar sind, scheint es als ob die Tendenz dazu geht, die
Drainagen zeitlich länger zu belassen. Ob dadurch Rezidive tatsächlich signifikant
häufiger vermieden werden, muss anhand eines größeren Patientenkollektivs noch untersucht
werden.
In jedem Fall stellt die beschriebene Methode eine strahlungsfreie, kostengünstige
und untersucherunabhängige Methode dar, die sich im klinischen Alltag zu bewähren
scheint.