Rofo 2012; 184(2): 176-180
DOI: 10.1055/s-0031-1274727
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Radiologie und Recht – Vereinbarkeit der Genehmigungsvoraussetzungen zur Teleradiologie mit der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG

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Publication Date:
24 January 2012 (online)

 

Einführung

Gemäß § 2 Nr. 24 Röntgenverordnung (RöV) handelt es sich bei teleradiologischen Leistungen um „Untersuchungen eines Menschen mit Röntgenstrahlung unter der Verantwortung eines Arztes nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, der sich nicht am Ort der technischen Durchführung befindet und der mit Hilfe elektronischer Datenübermittlung und Telekommunikation insbesondere zur rechtfertigenden Indikation und Befundung unmittelbar mit den Personen am Ort der technischen Durchführung in Verbindung steht“. Grundsätzlich ist jeder Betrieb einer Röntgeneinrichtung und insbesondere der Einsatz teleradiologischer Systeme genehmigungspflichtig. Die für eine Erteilung der Genehmigung allgemein erforderlichen Voraussetzungen werden in § 3 Abs. 2–3 RöV genannt. Darüber hinaus müssen zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie weitere besondere Voraussetzungen erfüllt sein, welche in § 3 Abs. 4 RöV geregelt sind. Danach muss zusätzlich gewährleistet sein, dass

ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz bzw. ein Arzt, der über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügt und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes steht, bei fehlender Anwesenheit am Ort der technischen Durchführung nach eingehender Beratung mit dem Arzt am Ort der technischen Durchführung die rechtfertigende Indikation für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen stellt, die Untersuchungsergebnisse befundet und die ärztliche Verantwortung für die Anwendung der Röntgenstrahlung trägt, die technische Durchführung durch eine nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV berechtigte Person erfolgt, am Ort der technischen Durchführung ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz vorhanden ist, der insbesondere die zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation erforderlichen Angaben ermittelt und an den fachkundigen Arzt weiterleitet sowie den Patienten aufklärt, der fachkundige Arzt mittels Telekommunikation unmittelbar mit den Personen am Ort der technischen Durchführung in Verbindung steht, die elektronische Datenübertragung und die Bildwiedergabeeinrichtung am Ort der Befundung dem Stand der Technik entsprechen und eine Beeinträchtigung der diagnostischen Aussagekraft der übermittelten Daten und Bilder nicht eintritt und der fachkundige Arzt innerhalb eines für eine Notfallversorgung erforderlichen Zeitraumes am Ort der technischen Durchführung eintreffen kann.

Der Einsatz der Teleradiologie ermöglicht es Krankenhäusern, die eine durchgehende radiologische Versorgung mit entsprechend fachkundigem Personal aus finanziellen und personellen Gründen nicht rund um die Uhr gewährleisten können, im Rahmen von Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdiensten auf radiologische Leistungen eines anderen Krankenhauses zurückzugreifen, ohne den Patienten einem Transportrisiko bzw. einer zeitlichen Verzögerung der Untersuchung aussetzen zu müssen. Die Regelungen des § 3 Abs. 4 sowie § 24 RöV dienen dabei in 1. Linie dem Schutz des Patienten vor Nachteilen, die daraus entstehen können, dass der Radiologe den Patienten nicht persönlich untersuchen und die technische Durchführung der Untersuchung nicht unmittelbar beaufsichtigen kann.

Diese Voraussetzungen für eine Genehmigung eines teleradiologischen Betriebs einer Röntgeneinrichtung waren Gegenstand des hier besprochenen Urteils des Verwaltungsgerichts (VG) Köln vom 28.01.2010 – Az.: 13 K 1158/06, welches zu dem Ergebnis kam, die in § 3 Abs. 4 Nr. 6 RöV geforderte Voraussetzung eines im Notfall möglichen zeitnahen Eintreffens des Teleradiologen am Ort der technischen Durchführung verstoße gegen die in Art. 12 Grundgesetz (GG) normierte Berufsfreiheit.

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