Suchttherapie 2011; 12 - S16_6
DOI: 10.1055/s-0031-1284554

Beratung und Behandlung suchtkranker Inhaftierter in hessischen Justizvollzugsanstalten auf Grundlage der aktuellen Gesetzgebung – Folgen der Einsparmaßnahmen der Rentenversicherungen sowie Auslegung des § 35 BtMG; Suchtbehandlung, indikative Gruppenarbeit im Jugendstrafvollzug

M Franke 1, U Nichulski 1
  • 1Externe Sucht- und Ausländerberatung, Frankfurt

In den letzten Jahren hat sich die Situation für inhaftierte suchtmittelabhängige Straftäter verändert. Im Erwachsenen Strafvollzug führten die strengere Auslegung der Staatsanwaltschaften des § 35 BtMG sowie Einsparungsmaßnahmen der Deutschen Rentenversicherung zu Verlängerung der Haftdauer sowie daraus resultierenden Veränderungen in Beratung und Behandlung, welche anhand von Datenmaterial der Externen Suchtberatung in Hessen vorgestellt werden. Die Bedeutung von Sucht im Aufenthaltsrecht wird kurz umrissen.

Im Jugendstrafvollzug entstand durch das neue Jugendstrafvollzugsgesetz von 2008 auch ein neuer Ansatz für die Suchtbehandlung von jungen Inhaftierten hin zu intramuralen Behandlungskonzepten. Ein best practice Beispiel aus der JVA Wiesbaden wird dies veranschaulichen mit Berichten zu Expostions- und in-vivo-Übungen.

Literatur: Problemanzeige der Sucht-Fachverbände Februar 2011; BGH Urteil vom 04.10.2010; HessJStVollzG 2008; AufenthG § 55, Absatz 2, Satz 4; SGB VI § 12 Abs. 1;