Dtsch Med Wochenschr 2013; 138(04): 151-152
DOI: 10.1055/s-0032-1327365
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Wie lässt sich die Versorgung Erwachsener mit angeborenem Herzfehler verbessern?

Denkanstöße einer ExpertenrundeHow can we improve patient care for adults with congenital heart disease? Food for thought from a group of experts
U. Scharmer
1   Arzt und freier Autor, München
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Publication Date:
15 January 2013 (online)

Hindernisse beim Übergang zur Erwachsenenmedizin

Für Menschen mit angeborenem Herzfehler bedeutet der 18. Geburtstag weit mehr als erwachsen zu werden, denn meistens beendet er die bewährte kardiologische Versorgung beim Kinderkardiologen. Nicht selten misslingt der Übergang („Transition“) in die Versorgung durch die Erwachsenenmedizin – mit der Folge, dass viele Patienten aus der dringend nötigen fortgesetzten medizinischen Nachsorge ausscheiden. Um die Öffentlichkeit über diese seit Jahren bestehenden Probleme zu informieren und Lösungsansätze zu diskutieren, lud die Deutsche Herzstiftung für den 3. Mai 2012 in Berlin zu einem Expertengespräch, das nachfolgend kurz zusammengefasst wird.

Die Zahl der Erwachsenen mit angeborenem Herzfehler (EMAH) in Deutschland wird auf etwa 160 000 bis 220 000 geschätzt. An allen Patienten mit angeborenem Herzfehler haben Jugendliche und Erwachsene mittlerweile einen größeren Anteil als Kinder.

Die Behandlung von Erwachsenen mit angeborenem Herzfehler erfordert Kenntnisse, die über die Weiterbildungsinhalte des „Schwerpunkts Kinderkardiologie“ bzw. des „Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie“ hinausgehen. Aus diesem Grund haben die kardiologischen Fachgesellschaften DGPK (Deutsche Gesellschaft für pädiatrische Kardiologie) und DGK (Deutsche Gesellschaft für Kardiologie) die Zusatzqualifikation „Erwachsene mit angeborenem Herzfehler“ (EMAH) eingeführt. Sie kann von Kinderkardiologen und von internistischen Kardiologen erworben werden.

Die Schaffung dieser Zusatzqualifikation konnte aber naturgemäß nichts daran ändern, dass Kinderkardiologen als originäre Kinder- und Jugendärzte Erwachsene zwar behandeln dürfen, wenn sie dafür qualifiziert sind, die Behandlung aber nur im Rahmen von Sondervereinbarungen abrechnen können. Vergütungen nach solchen Sonderregelungen gehen zu Lasten der kinder- und jugendärztlichen Honorarvolumina.