Psychiatr Prax 2013; 40(02): 107
DOI: 10.1055/s-0032-1332957
Mitteilungen der BDK
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Mitteilungen aus der Bundeskonferenz Deutscher Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie (BDK)

Manfred Wolfersdorf
1   Bayreuth
,
Thomas Pollmächer
2   Ingolstadt
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Publication History

Publication Date:
04 March 2013 (online)

Die Neuregelung der Behandlung einwilligungsunfähiger Patienten gegen ihren natürlichen Willen im Betreuungsrecht, die aufgrund mehrerer BGH-Entscheidungen vom Sommer 2012 notwendig wurde, hat im Januar 2013 sowohl den Bundestag als auch den Bundesrat passiert. Entgegen der früheren Fassung des § 1906 BGB ist nunmehr eine solche Behandlung unter bestimmten Umständen explizit durch das Betreuungsgericht genehmigungsfähig. Der Gesetzgeber ist weitgehend den Empfehlungen gefolgt, die eine gemeinsame Task Force von BDK und ACKPA im Herbst 2012 erarbeitet hat (http://www.bdk-deutschland.de/aktuelles/aktuelles-recht/612-stn-2012-10- 28) und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass einwilligungsunfähige Patienten sowohl ein Recht auf Behandlung als auch ein Recht auf Schutz vor Willkür und Missachtung ihrer Wünsche haben.