Klin Monbl Augenheilkd 2013; 230(02): 104-105
DOI: 10.1055/s-0033-1343947
Recht in der Praxis
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Gemeinschaftspraxis – Gesellschaftsverhältnis trotz gescheiterter Vertragsverhandlungen

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Publication Date:
23 April 2013 (online)

Ärzte, die eine Gemeinschaftspraxis durch die Aufnahme ihrer gemeinsamen Tätigkeit bereits in Vollzug gesetzt haben, befinden sich in einem Gesellschaftsverhältnis, auch wenn es an einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag fehlt. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im letzten Jahr rechtskräftig entschieden (Urteil vom 9.2.2012, Az: 1 U 67/11). Das Gesellschaftsverhältnis könne jederzeit gekündigt werden. Für die Auseinandersetzung komme es dann auf die gesetzlichen Normen der §§ 730 ff. BGB an.