Rofo 2014; 186(1): 91-94
DOI: 10.1055/s-0033-1346942
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Radiologie & Recht – Anforderungen an die Qualifikation und die Überwachung von nichtärztlichem Personal im Strahlenschutz

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Publikationsdatum:
20. Dezember 2013 (online)

– Anmerkung zum Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2012

Der technische Leistungsanteil in der bildgebenden Diagnostik, wie etwa beim Röntgen und der Computertomografie, werden als delegierbare ärztliche Leistungen angesehen, deren Durchführung der Radiologe nach der Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte – BMV-Ä (vgl. DÄBl. 2013, A 1757) auf entsprechend qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiter übertragen kann (vgl. hierzu Fortschr Röntgenstr 2013; 185, 1213). Über welche Qualifikation das technisch mitwirkende Personal verfügen muss und in welchem Umfang dieses durch den Arzt überwacht bzw. beaufsichtigt werden muss, ergibt sich aus den Bestimmungen in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Röntgenverordnung (RöV) sowie aufgrund der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin.

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat sich mit Urteil vom 17.12.2012 (Az.: 10 S 1340/12) mit den Anforderungen der Aufgabenübertragung in der Strahlentherapie auseinandergesetzt und der Möglichkeit einer Delegation Grenzen gesetzt. Das Urteil ist jedoch nicht nur für das Fachgebiet der Strahlentherapie, sondern auch für die Radiologie von Bedeutung, weil der VGH die Auffassung vertreten hat, dass an die ständige Aufsicht und Verantwortung nach der RöV keine geringeren Anforderungen als im Rahmen der StrlSchV gestellt werden.

Soweit man einer Übertragbarkeit der Grundsätze des Urteils auf die Radiologie folgt, sind die Ausführungen insbesondere für folgende Fragen von Bedeutung:

  1. Anforderungen an die Qualifikation des technisch mitwirkenden Personals nach § 24 Abs. 2 RöV,

  2. Räumliche Anforderungen an die „ständige Aufsicht und Verantwortung“ des Radiologen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 RöV.