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DOI: 10.1055/s-0033-1357900
Das neue Patientenrechtegesetz – aktuelle Aspekte für die zahnärztliche Praxis
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
01. April 2014 (online)
Einleitung
Am 26. 02. 2013 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (nachfolgend: „Patientenrechtegesetz“) in Kraft getreten [1]. Das Gesetz hat am 01. 02. 2013 den Bundesrat passiert und dort die notwendige Zustimmung erhalten. Mit dem Gesetz sind nicht nur die entsprechenden normativen Vorgaben der (zahn-)ärztlichen Behandlung in das BGB (Abb. [1]) implementiert worden, es wurden vielmehr weitere Änderungen im SGB V, der Patientenbeteiligungsverordnung sowie im Krankenhausfinanzierungsgesetz vorgenommen. Mit dem nachfolgenden Beitrag sollen nur die maßgeblichen und praxisrelevanten Änderungen aus dem BGB dargestellt werden.
Zweck des Patientenrechtegesetzes ist es, die bis zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Verteilung der einzelnen Patientenrechte auf mehrere Gesetze nunmehr einheitlich zu bündeln. Der Gesetzgeber wollte eine Kodifikation der bisherigen Rechtsprechung aus dem Bereich der Arzthaftung bzw. Zahnarzthaftung erreichen; letzten Endes sollten Informations- und Dokumentationspflichten festgehalten werden. Der Gesetzgeber wollte mit dem Gesetz mehr Transparenz für die Versicherten schaffen [2].
In der Gesetzesbegründung wird hierzu weiter ausgeführt, dass die neuen Regelungen zum Behandlungsvertrag Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber den Patienten, Pflichten der Dokumentation und Behandlung sowie das Akteneinsichtsrecht der Patienten und die Grundzüge der Beweislast bei Fehlern festlegen wollen. Patienten sollen mithilfe dieses Gesetzes ihre wichtigsten Rechte möglichst selbst im Gesetz nachlesen können. Außerdem sollten Unklarheiten beseitigt werden, die sich aus der bisherigen Rechtsprechung ergeben haben. Der Gesetzgeber war mit der Schaffung des Patientenrechtegesetzes aber auch darum bemüht, weiterhin genügend Spielraum für die Rechtsprechung beizubehalten, um im Einzelfall zu ausgewogenen und sach- bzw. interessengerechten Entscheidung zu kommen [3].
Mit dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes wurden 8 neue Regelungstatbestände im BGB
verankert. Diese tragen die nachfolgenden Überschriften:
§ 630a BGB: Vertragstypische
Pflichten beim Behandlungsvertrag
§ 630b BGB: Anwendbare Vorschriften
§ 630c BGB:
Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
§ 630d BGB: Einwilligung
§ 630e BGB: Aufklärungspflichten
§ 630f BGB: Dokumentation der Behandlung
§ 630g
BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte
§ 630h BGB: Beweislast
-
Literatur
- 1 BGBl. I S. 277.
- 2 BT*-Drucksache 17/10488, S. 9.
- 3 BT-Drucksache 17/10488, S. 9.
- 4 BT-Drucksache 17/10488, S. 9.
- 5 BGH GesR 2011, 417; OLG Naumburg GesR 2011, 478.
- 6 KG GesR 2004, 65; OLG Hamm NJW 2000, 1784.
- 7 BGH GesR 2011, 417; BGH GesR 2008, 361; OLG Hamm OLGR 2002, 176.
- 8 BT-Drucksache 17/10488, S. 20.
- 9 BGH VersR 1996, 148; BGH, Urt. v. 21. 07. 1998 – VI ZR 15/98; BGH, Urt. v. 25. 10. 2011 – VI ZR 139/10; OLG Hamm, Urt. v. 12. 12. 2001 – 3 U 119/00.
- 10 BT-Drucksache 17/10488, S. 21.
- 11 BT-Drucksache 17/10488, S. 22.
- 12 BGH VersR 2009, 999.
- 13 BT-Drucksache 17/10488, S. 21.
- 14 BT-Drucksache 17/10488, S. 21; OLG Hamm, Beschl. v. 23. 07. 2012 – I – 3 U 85/12.
*BT = Bundestag Drucksache