Anästhesiol Intensivmed Notfallmed Schmerzther 2013; 48(11/12): 740-743
DOI: 10.1055/s-0033-1361983
Fokus
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Patientenrechtegesetz – Auswirkung auf die anästhesiologische Aufklärung

Law on Patient Rights (“Patientenrechtegesetz”) – Implications in the Anesthesiological Practice
Maximilian Warntjen
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Publication Date:
16 December 2013 (online)

Zusammenfassung

Seit Anfang des Jahres ist das Patientenrechtegesetz in Kraft und muss in der anästhesiologischen Praxis beachtet werden. Konkrete Auswirkungen ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die Aufklärung des Patienten. Der Beitrag beleuchtet konkrete Problemstellungen wie etwa Inhalt der Aufklärung, Delegation des Aufklärungsgesprächs, Aufklärung bei Einwilligungsunfähigen und fremdsprachigen Patienten sowieDokumentation.

Abstrac

Since the beginning of the year the Law on Patient Rights (“Patientenrechtegesetz”)has beenin force and has to be obeyed in anesthesiological practice.It has especially specific consequences for the patient information about all possible risks. The present article takes a look at specific problems, such as the content of the information about the risks, the delegation of the conversation with the patient, the information about the risks in the case of an inability to consent or in the case of foreign-speaking patients and -last but notleast - the documentation.

Kernaussagen

  • Das Patientenrechtegesetz rückt die Aufklärung in den Fokus. Insbesondere die (fehlende) Aufklärung über Behandlungsalternativen ist ein Ansatzpunkt für Patientenanwälte.

  • Das Aufklärungsgespräch kann an eine Person delegiert werden, die über die erforderliche Ausbildung verfügt, um die Maßnahme durchzuführen. Dies kann auch ein Anästhesist in Weiterbildung sein.

  • Unterzeichnet der Patient einen Aufklärungsbogen bzw. eine Einwilligungserklärung, ist ihm eine Abschrift auszuhändigen.

  • Größere und komplikationsträchtige Behandlungen bei minderjährigen Patienten setzen nicht nur die Einwilligung beider Elternteile voraus, sondern, dass der Minderjährige in das Aufklärungsgespräch einbezogen wurde – abhängig von der persönlichen Entwicklungsreife.

  • Die Aufklärung fremdsprachiger Patienten muss in für sie verständlicher Weise erfolgen, was ggf. durch Hinzuziehen eines Dolmetschers sicherzustellen ist.

Ergänzendes Material