Rofo 2014; 186 - MTRA5_1
DOI: 10.1055/s-0034-1373494

Röntgen-Thoraxuntersuchungen im Rahmen der Arbeitsmedizinischen Vorsorge – Unter welchen Vorraussetzungen sind sie gerechtfertigt und mit welchem Ziel

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  • 1Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, Arbeitsmedizinischer Dienst – Personalamt, Hamburg

Die Anordnung einer Röntgen-Thoraxuntersuchung aus arbeitsmedizinischer Indikation ergibt sich aus der Notwendigkeit, die individuellen körperlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen für eine gefahrengeneigte Tätigkeit ärztlich korrekt einzuschätzen. Hierbei geht es in erster Linie um Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Belastung und Beanspruchung des kardiopulmonalen Systems oder mit einer Exposition gegenüber lungenschädigenden Gefahrstoffen, Allergenen oder Krankheitserregern einhergehen. Die gesetzliche Grundlage ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, zuletzt geändert am 31.10.2013). Der Einsatz der diagnostischen Methode(n), im Hinblick auf die jeweilige Fragestellung, richtet sich in der Regel nach den Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen der DGUV (berufsgenossenschaftliche Grundsätze). Ausgewählte Grundsätze, die unter anderem Röntgen-Thoraxuntersuchungen vorsehen, werden erläutert.

Dem gegenüber besteht das Strahlenminimierungsgebot aus dem § 2c der Röntgenverordnung (RöV, zuletzt geändert am 04.10.2011). In dieser Verordnung ist unter anderem ebenfalls geregelt, dass die rechtfertigende Indikation durch einen Arzt mit Fachkunde im Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik (§ 18a RöV) zu erfolgen hat (§ 23 RöV). Gemäß § 6 ArbMedVV muss der Arzt oder die Ärztin zudem die Erforderlichkeit der Untersuchung nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen prüfen und den oder die Beschäftigte über die Inhalte, den Zweck und die Risiken aufklären. Die Untersuchung darf nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden.

Hieraus ergibt sich die Frage, wann eine Röntgen-Thoraxuntersuchung aus arbeitsmedizinischer Sicht gerechtfertigt ist und ob die alleinige Anwendung berufsgenossenschaftlicher Grundsätze als rechtfertigende Indikation ausreicht. Anhand einer Risiko-Nutzen-Abwägung am Beispiel einer Untersuchung aufgrund von Asbestexposition wird gezeigt, wie eine rechtfertigende Indikation in der arbeitsmedizinischen Vorsorge begründet werden kann. Weitere Beispiele aus klinischen Fragestellungen sollen darüber hinaus rechtfertigende Gründe verdeutlichen.

Lernziele:

Erläuterung der gesetzlichen Grundlagen für die diagnostische Strahlenanwendung innerhalb der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Vermittlung von Kriterien für die Einhaltung der rechtfertigenden Indikation.

E-Mail: thomas.kopf@personalamt.hamburg.de