Anästhesiol Intensivmed Notfallmed Schmerzther 2014; 49(5): 281
DOI: 10.1055/s-0034-1376444
Editorial
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

PJler: Aufklärung in Sachen Aufklärungsgespräch

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Publication Date:
26 May 2014 (online)

Wenngleich die medizinische Rechtsprechung in den letzten Jahren fast immer strengere Normen an ärztliche Maßnahmen legte, gab es Anfang diesen Jahres eine sehr bemerkenswerte Ausnahme.

Mit einem Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe kommt nun mehr Licht in die Sache (Urteil vom 29. Januar 2014, Az. 7 U 163/12). Eine Patientin hatte bei einer Herzkatheteruntersuchung eine Aortendissektion erlitten und verlangte Schmerzensgeld. Ein Punkt der Anklage bestand darin, dass das Aufklärungsgespräch kein Arzt, sondern eine PJlerin geführt hatte. Dies sei unzulässig. Das Gericht wies die Klage ab. Begründung: Die Medizinstudentin besaß im Vorfeld bereits Kenntnisse über Herzkatheteruntersuchungen, hatte vorher an Aufklärungsgesprächen teilgenommen sowie selbst Patienten in Anwesenheit eines Arztes aufgeklärt. Die Einwilligung der Patientin nach dem Gespräch sei unter den gegebenen Umständen daher wirksam.

Das vorliegende Urteil sollte uns sicher nicht dazu ermutigen, alle Ambulanzen nur noch mit PJlern zu besetzen. Gerade in Fachgebieten wie der Anästhesiologie ist das Prämedikationsgespräch ein zentraler Punkt zum Aufbau einer Arzt-Patienten-Beziehung und gleichzeitig dem Abbau von Sorgen und Ängsten der Patienten dienlich. Selbstverständlich sollten PJ-Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung gerade an solche Gespräche herangeführt und geschult werden. Dies muss allerdings unter Anleitung und Aufsicht erfahrener Kollegen erfolgen. Die bisherige Rechtsprechung verlangte vom Aufklärenden stets Facharztniveau im Hinblick auf den durchzuführenden Eingriff. Dies bedeutet nach strenger Auslegung sowohl die theoretische als auch die praktische Kenntnis. Sicherlich ist es begrüßenswert, dass es hier eine etwas liberalere Rechtsprechung gibt. Allerdings sollte dies auf keinen Fall dazu verleiten, unsere Studierenden in ein Übernahmeverschulden zu bringen. Das inzwischen rechtskräftige Urteil bezieht sich auf einen Vorfall vor Inkrafttreten des neuen Patientenrechtegesetzes und kann damit natürlich auch nicht auf unsere heutige Situation übertragen werden.

Unser Ziel muss es auch nach diesem Urteil sein, den Medizinstudenten die bestmögliche Ausbildung zu geben und den Patienten die bestmögliche Behandlung zukommen zu lassen. Auch wenn Personalmangel und Stress im Krankenhaus noch so drängen – das Urteil als Rechtfertigung für das reine Delegieren aus Zeitgründen zu verstehen, wäre gefährlich.

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