Pneumologie 2015; 69 - P38
DOI: 10.1055/s-0035-1544880

Berufsbedingte inhalative Sensibilisierung gegen Tulpenallergene – Falldarstellung

A Schaumann 1, M Vornlachner 1, B Miksch 1, N Weber 1, J Behr 1
  • 1Zentrum für Pneumologie und Thoraxchirurgie, Asklepios Fachkliniken München-Gauting

Einleitung: Sensibilisierungen gegen Schnittblumen werden in der Literatur selten beschrieben. Sie treten überwiegend bei beruflicher Exposition auf.

Anamnese: 28-jährige, seit 12 Jahren berufstätige Floristin. Nikotinkonsum. In der Kindheit Milchschorf. Ab dem 19. Lebensjahr Husten und nächtliche Atemnot wechselnder Stärke. Engegefühl bei Katzenkontakt und häuslicher Staubexposition. Seit 7 Jahren beim Schneiden von Tulpen, Hyazinthen und Narzissen Luftnot und Husten; erhöhter Bedarf an SABAs. Die Exposition beschränkt sich auf die Monate Januar bis März.

Diagnostik mit Ergebnissen:

Metacholin-Provokation: Mittelschwere bronchiale Hyperreagibilität.

Gesamt-IgE: 199 kU/l.

RAST: Tulpe, Katze: Kl. 1; Derm. far u. pter: Kl. 3; Narzisse, Hyazinthe, Birke, Gräser, Kräuter: Kl. 0.

Prick: Derm. far. u. pter., Katze: +++; Gräser: +; Bäume, Kräuter: 0.

Scratch: Tulpe: Quaddel (Ø 3x1,5 cm) u. Erythem; NaCl, Narzisse, Hyazinthe: Erythem.

Prick-Prick: Tulpe: Quaddel mit Erythem.

Re-Exposition gegen Tulpenallergene:

Ausgang

Nach Leertest

(Stärke)

Nach Re-Exposition Tulpen (12 min.)

Nach Bronchospasmolyse

FEV1 (l)

2,01

2,59

1,40

1,91

sRt (kPasc*s)

1,06

0,97

4,58

1,61

Klinik

beschw.frei

beschw.frei

schwere Atemnot, Husten

Sympt. rückl.

Schlussfolgerung: Bei der Patientin liegt eine Sensibilisierung gegen perenniale, nicht jedoch gegen Pollenallergene vor. Trotz fehlender Pollensensibilisierung hat sich im Laufe von 5 Jahren eine manifeste Allergie gegen Schnittblumen entwickelt. Im vorliegenden Fall bestätigen Hauttestungen und Re-Exposition die Anamnese einer Tulpenallergie. Der Scratch-Test bei Tulpe wies eine beeindruckende Reaktion auf. Tulpen gehören wie Hyazinthen und Narzissen innerhalb der Klasse der Bedecktsamer unterschiedlichen Familien an. Obwohl die Patientin hier ebenfalls Beschwerden beschrieb, konnte eine entsprechende Sensibilisierung weder im Hauttest noch im RAST bestätigt werden. Eine Anzeige auf eine Berufserkrankung nach Ziff. 4301 BKV wurde erstellt. Nikotinkarenz ist zwingend.