Rofo 2016; 188 - SP305_1
DOI: 10.1055/s-0036-1581910

Einschätzungen aus der Sicht einer Ärztekammer

P Kalb 1
  • 1Bayerische Landesärztekammer, Rechtsabteilung, München

Kurzfassung:

Um einen berufsrechtlichen Aspekt hier herauszugreifen, ist auf §32 Abs. 2 Satz 2 der Berufsordnung für Ärzte (BO) Bezug zu nehmen. Danach ist die Annahme geldwerter Vorteile in angemessener Höhe nicht berufswidrig, sofern sie ausschließlich für berufsbezogene Fortbildung verwendet werden. Der für die Teilnahme an einer wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung gewährte Vorteil ist unangemessen, wenn er über die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren hinausgeht. Die Annahme Beiträge Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen (Sponsoring) ist nach §32 Abs. 3 BO ausschließlich für die Finanzierung des wissenschaftlichen Programms ärztlicher Fortbildungsveranstaltungen und nur in angemessenem Umfang erlaubt. Bedingungen und Umfang des Sponsorings sind bei der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung offen zu legen. Bedenklich sind deshalb Rahmenprogramme und zusätzliche Verköstigungen. Fortbildungsmaßnahmen werden durch die Landesärztekammern nur anerkannt, wenn die zu vermittelnden Fortbildungsinhalte frei von wirtschaftlichen und ideologischen Interessen sind. Dazu ist auf die Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung, 4. überarbeitete Auflage, hinzuweisen. Unter Punkt 6. „Neutralität und Transparenz“ finden sich entsprechende Hinweise, die bei der berufsrechtlichen Beurteilung von ganz entscheidender Bedeutung sind. Danach darf ein Sponsor weder direkt noch indirekt (z.B. über den Veranstalter oder wissenschaftlichen Leiter) die fachliche Programmgestaltung, die Referentenauswahl oder die Fortbildungsinhalte beeinflussen. Mitarbeiter des Sponsors dürfen grundsätzlich nicht als Referenten, Kursleiter oder Autoren bei einer Fortbildungsmaßnahme mitwirken. Eine Strafbarkeit nach dem geplanten §299a StGB ist demnach ohne das Hinzutreten der „unlauteren Bevorzugung“ als weiteren Tatumstand beim Sponsoring von Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig nicht zu erwarten.

Lernziele:

Information über berufs-und strafrechtliche Regelungen