Die Abrechnung von Laborleistungen ist für Ärzte durch die GOÄ geklärt. Eine explizite
Regelung für Heilpraktiker fehlt. Daher ist grundsätzlich auch für sie die GOÄ als
Maßstab analog anwendbar. Heilpraktiker beauftragen für die Durchführung von Laboruntersuchungen
medizinisches Personal, das bei MIII- und MIV-Leistungen den gesetzlichen Anforderungen
entsprechen muss. Bei Fremdleistungen sollten nur die tatsächlich entstandenen Leistungen
abgerechnet werden. Die Abrechnung mit Gewinn hat bei Ärzten schon zu staatsanwaltlichen
Ermittlungen geführt.
Keywords
Speziallaborleistungen - Heilpraktikerrecht