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DOI: 10.1055/s-0036-1594215
SAPV – „Willkür“ im Vergabeverfahren, eine Aufgabe für das Bundeskartellamt, wenn die Systeme in Rheinland-Pfalz den Rechtsanspruch auf Versorgung in der Süd- und West-Pfalz konterkarieren?
Publication History
Publication Date:
13 December 2016 (online)
Das Universitätsklinikum des Saarlandes (UKS) ist für Rheinland-Pfalz von großer Bedeutung in der grenzüberschreitenden Krankenhausversorgung. Entgegen dem gemäß SGB V bereits seit 2007 bestehenden bundesweiten Anspruch für gesetzlich Krankenversicherte auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) gibt es auch 2016 immer noch keinen durch die Kostenträger zugelassenen Leistungserbringer für die Region. Im Jahr 2015 sollte der ausdrückliche Wunsch der Bürgerschaft und deren eigenhändige Investition endlich den Aufbau eines SAPV-Netzwerkes, zur Versorgung in der Süd- und West-Pfalz, ermöglichen. Mit der palliativmedizinischen Kompetenz aus dem UKS wurde daraufhin konkurrenzlos eine Trägergesellschaft gegründet. Allerdings wurde für diesen SAPV-Anbieter, nach 9 monatiger taktierender Verzögerung des Zulassungsverfahrens durch die Kostenträger, die Zulassung verweigert, mit dem lapidaren und paradoxen Hinweis darauf, dass der Versorgungsbedarf vollständig durch einen anderen Versorger abgedeckt werden würde Die Zivilcourage gebot es gegen diese intransparente Entscheidung der Krankenkassen Rechtsmittel einzulegen. Hierzu wurde bei der Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt ein Antrag auf Nachprüfungsverfahren gestellt, diesem gab die Kammer auch statt und untersagten folglich den Krankenkassen den Zuschlag einem Mitbewerber zu erteilen. Erstmalig war hiermit durch die Vergabekammer des Bundes ein Nachprüfungsfahren bezüglich SAPV durchgeführt worden. Diese positive Entscheidung der Vergabekammer lag innerhalb 5 Wochen vor und es sollte dadurch weder zur Verunsicherungen oder Verzögerungen in SAPV-Angelegenheiten kommen. Im Rahmen der hiermit vorgesehenen Kongress-Präsentation soll abschließend über das Verfahren und die letztinstanzliche Entscheidung sowie dessen Bedeutung berichtet werden. Hinweis: Interessenkonflikt der Autoren besteht hinsichtlich der Beteiligung an der im Abstract erwähnten Gesellschaft (HoPa Saar-Pfalz gemeinnützige GmbH).