Suchttherapie 2017; 18(S 01): S1-S72
DOI: 10.1055/s-0037-1604639
Symposien
S-36 Aktuelle Gesetze, Richtlinien und Leitlinien für die Suchttherapie: Aus dem Referat für Abhängigkeitserkrankungen der DGPPN
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Was bedeuten die neue BtMVV und die Richtlinien der Bundesärztekammer für den niedergelassenen substituierenden Arzt?

J Koc
1   Praxis und Qualitätssicherungskommission „Substitution“ Bremen
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Publication Date:
08 August 2017 (online)

 

Einleitung:

Im Jahre 1992 wurde in den NUB-Richtlinien erstmalig die Opiatsubstitution auf GKV-Kosten in Deutschland geregelt. Bei Einführung der AUB-Richtlinien im Jahre 1999 wurde auf das Postulat der behandlungsbedürftigen Komorbidität verzichtet und der Stellenwert der Substitution als Behandlungsmethode der Opiatabhängigkeit anerkannt. Ab 2003 wurden dann die BUB-Richtlinien gültig, in denen u.a. das umständliche Antragsverfahren vereinfacht wurde. Der Primat der Abstinenz vor Substitution wurde stets beibehalten, auch wenn mittlerweile klar ist, dass viele Patienten lebenslang substituiert werden. Die Verschreibung von Opiatersatzstoffen war bisher weitestgehend in der BtMVV geregelt und somit dem Strafrecht unterstellt. Die Durchführung der Substitutionsbehandlung wiederum wurde in den Richtlinien der BÄK geregelt. In der jetzt vorliegenden Dritten Verordnung zur Änderung der BtMVV und dem Entwurf einer novellierten Richtlinie der BÄK werden viele Bestimmungen im Rahmen der Substitution von der BtMVV in die BÄK-Richtlinien überführt und vielen Änderungs- und Verbesserungswünschen Rechnung getragen. Nicht zuletzt verbindet sich damit die Hoffnung, die Zahl der substituierenden Ärzte zu erhöhen.

Methodik:

Die angesprochenen Änderungen der BtMVV und der BÄK-Richtlinien werden im Vortrag im einzelnen benannt und in ihrer Bedeutung gewürdigt. Die jeweiligen Vor- und Nachteile werden diskutiert.

Ergebnisse:

Insgesamt sind die Änderungen durchaus als Fortschritt zu betrachten. Insbesondere die Überführung vieler Vorgaben für die Substitution von der BtMVV in die BÄK-Richtlinien und somit der Übergang vom Strafrecht zum Standesrecht dürfte für etliche substituierende Ärzte entlastend wirken. Im einzelnen gibt es etliche Klärungen und Erleichterungen, z.B. die Versorgung von Substituierten in Senioren- bzw. Pflegeeinrichtungen oder Hospizen oder durch ambulante Pflegedienste. Auch die Möglichkeit, Take Home-Dosierungen innerhalb Deutschlands unter bestimmten Bedingungen bis zu 30 Tage und auch mehrfach in einem Kalenderjahr zu verordnen, stellt eine Erleichterung dar. Darüber hinaus kann eine Substitutionsbehandlung jetzt nicht mehr daran scheitern, dass in einer bestimmten Region keine ausreichendes PSB-Angebot besteht. Jedoch bestehen durchaus auch einige Kritikpunkte. So darf weiterhin nur eine Take Home-Verordnung pro Zeitraum ausgestellt werden. Dies erschwert eine eventuell erforderlich Dosisanpassung. Auch die vorgeschriebene Überwachung des Personals in externen Einrichtungen durch die substituierenden Ärzte dürfte in der Praxis schwierig werden. Im Vortrag werden die dann aktuellen Gesichtspunkte aufgegriffen und erörtert.

Schlussfolgerung:

Die beschriebenen Änderungen bieten etliche Vereinfachungen und Verbesserungen für die Durchführung der Opiatsubstitution in der Praxis. Ob dadurch jedoch die Zahl der substituierenden Ärzte ansteigen wird, bleibt abzuwarten.